← Österreich

{'item': '2003/06/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.2007 Geschäftszahl2003/06/0121 RechtssatzDie belangte Behörde durfte vom Beschwerdeführer (der sich auf das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b EWR-Ing-KonsV berufen hat) grundsätzlich im erforderlichen Umfang einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen. Sie hatte dabei auf die vom Beschwerdeführer bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedacht zu nehmen und durfte ergänzende Vorschreibungen nur so weit treffen, als dies zur Abdeckung von wesentlichen Unterschieden zu seiner bestehenden Ausbildung erforderlich war. Dabei musste sie grundsätzlich auch im Aufnahmestaat (Österreich) im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbene Kenntnisse berücksichtigen (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I- 02357, RandNr. 20 und RandNrn. 15 ff). (Hier: Der angefochtene Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausbildungsmaßnahmen, namentlich ein "umfassender Einschulungslehrgang, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht, umfassend gelehrt" worden seien, sowie die von ihm absolvierten Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich keinen ausreichenden Nachweis für das im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Äquivalenzprüfung festgestellte Qualifikationsdefizit bilden sollen. Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichende nachvollziehbare Gegenüberstellung jener Qualifikationserfordernisse, die ein Ingenieurkonsulent im Rahmen seiner Ausbildung nachweisen muss, und jener Kenntnisse und Ausbildungsgänge, die der Beschwerdeführer erworben bzw. zurückgelegt hat.)Die belangte Behörde durfte vom Beschwerdeführer (der sich auf das Vorliegen einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EWR-Ing-KonsV berufen hat) grundsätzlich im erforderlichen Umfang einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen. Sie hatte dabei auf die vom Beschwerdeführer bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedacht zu nehmen und durfte ergänzende Vorschreibungen nur so weit treffen, als dies zur Abdeckung von wesentlichen Unterschieden zu seiner bestehenden Ausbildung erforderlich war. Dabei musste sie grundsätzlich auch im Aufnahmestaat (Österreich) im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbene Kenntnisse berücksichtigen vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I- 02357, RandNr. 20 und RandNrn. 15 ff). (Hier: Der angefochtene Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausbildungsmaßnahmen, namentlich ein "umfassender Einschulungslehrgang, in dem das Berufs- und Standesrecht, ebenso wie das österreichische Verwaltungsrecht, umfassend gelehrt" worden seien, sowie die von ihm absolvierten Prüfungen für die Zulassung als gerichtlicher Sachverständiger in Österreich keinen ausreichenden Nachweis für das im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Äquivalenzprüfung festgestellte Qualifikationsdefizit bilden sollen. Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichende nachvollziehbare Gegenüberstellung jener Qualifikationserfordernisse, die ein Ingenieurkonsulent im Rahmen seiner Ausbildung nachweisen muss, und jener Kenntnisse und Ausbildungsgänge, die der Beschwerdeführer erworben bzw. zurückgelegt hat.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.