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{'item': '2003/06/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2003/06/0132 RechtssatzDie Auffassung der Witwe des im Ruhestand verstorbenen ehemaligen Zivilingenieurs, der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen könne kein Witwenversorgungsanspruch zustehen, weil sie auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe, wodurch auch die Verfügung des Verstorbenen aus dem Jahr 1980 zu ihren Gunsten wirkungslos geworden sei, trifft nicht zu. Ein zwingender Konnex zwischen Witwenversorgung und Unterhaltsanspruch (in dem Sinn, dass die Witwenversorgung ausnahmslos einen Unterhaltsanspruch voraussetzte) ist im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Statut 2000) ebensowenig wie im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer 1970 (Statut 1970) vorgesehen, was sich schon daran zeigt, dass unter Umständen die Witwenversorgung auch einer Lebensgefährtin zukommen kann, welcher nach dem österreichischen Familienrecht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukommt (was gleichermaßen für die im Statut 1970 genannte Schwester zutrifft). Insbesondere hing nach § 13 Abs. 13 des Statutes 1970 die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung des Ziviltechnikers zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau nicht davon ab, ob er ihr gegenüber unterhaltspflichtig war oder nicht (mag auch wohl in der Regel ein faktischer Konnex gegeben gewesen sein). Eine solche Verknüpfung ist aus § 13 Abs. 13 des Statutes 1970 nicht abzuleiten, daher auch nicht gleichsam eine Graduierung der betragsmäßigen Wirksamkeit einer solchen Widmungserklärung nach dem Maß des zu leistenden Unterhaltes, daher ebensowenig ein gleichsam "automatisches Erlöschen" der Wirksamkeit der Widmungserklärung im Falle des Wegfalles einer gegeben gewesenen Unterhaltsverpflichtung.Die Auffassung der Witwe des im Ruhestand verstorbenen ehemaligen Zivilingenieurs, der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen könne kein Witwenversorgungsanspruch zustehen, weil sie auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet habe, wodurch auch die Verfügung des Verstorbenen aus dem Jahr 1980 zu ihren Gunsten wirkungslos geworden sei, trifft nicht zu. Ein zwingender Konnex zwischen Witwenversorgung und Unterhaltsanspruch (in dem Sinn, dass die Witwenversorgung ausnahmslos einen Unterhaltsanspruch voraussetzte) ist im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Statut 2000) ebensowenig wie im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer 1970 (Statut 1970) vorgesehen, was sich schon daran zeigt, dass unter Umständen die Witwenversorgung auch einer Lebensgefährtin zukommen kann, welcher nach dem österreichischen Familienrecht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukommt (was gleichermaßen für die im Statut 1970 genannte Schwester zutrifft). Insbesondere hing nach Paragraph 13, Absatz 13, des Statutes 1970 die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung des Ziviltechnikers zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau nicht davon ab, ob er ihr gegenüber unterhaltspflichtig war oder nicht (mag auch wohl in der Regel ein faktischer Konnex gegeben gewesen sein). Eine solche Verknüpfung ist aus Paragraph 13, Absatz 13, des Statutes 1970 nicht abzuleiten, daher auch nicht gleichsam eine Graduierung der betragsmäßigen Wirksamkeit einer solchen Widmungserklärung nach dem Maß des zu leistenden Unterhaltes, daher ebensowenig ein gleichsam "automatisches Erlöschen" der Wirksamkeit der Widmungserklärung im Falle des Wegfalles einer gegeben gewesenen Unterhaltsverpflichtung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.