RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2007 Geschäftszahl2003/06/0145 RechtssatzIm Beschwerdefall ist das an der 46,6 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatzgrundstück und dem Grundstück des Nachbarn befindliche Wohnhaus des Bauwerbers bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tir BauO 2001 zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grenze einzubeziehen: Das Haus des Bauwerbers ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet und mit dem Wohnhaus des Nachbarn in gekuppelter Bauweise verbunden. Es besteht weder ein allgemeiner noch ein besonderer Bebauungsplan, sodass diese Bauweise eine Ausnahme zu der im § 60 Abs. 1 Tir ROG 2001 vorgesehenen geschlossenen bzw. offenen Bauweise darstellt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Abs. 2 und 3 des § 6 Tir BauO 2001 wird in § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 2001 klargestellt, dass in den Mindestabstandsflächen nicht bauliche Anlagen jedweder Art bis zu einem Ausmaß von 15 v.H. der Bauplatzfläche errichtet werden dürfen, sondern nur die auf Grund dieser Bestimmungen dort an sich zulässigen Bauten. Ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig sind die in § 6 Abs. 3 lit. c und d Tir BauO 2001 angeführten baulichen Anlagen. Die Regel in § 6 Abs. 6 dritter Satz Tir BauO 2001, dass gegenüber den Nachbargrundstücken zumindest die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von baulichen Anlagen frei bleiben muss, erfasst die geplante Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen nach § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO
- Die Wortfolge "von baulichen Anlagen frei bleibt" bezieht sich auf alle baulichen Anlagen und nicht nur auf die in § 6 Abs. 3 lit. a und b Tir BauO 2001 genannten.Im Beschwerdefall ist das an der 46,6 m langen gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Bauplatzgrundstück und dem Grundstück des Nachbarn befindliche Wohnhaus des Bauwerbers bei der Ermittlung des Ausmaßes der nach Paragraph 6, Absatz 6, zweiter Satz Tir BauO 2001 zulässigen Verbauung der gemeinsamen Grenze einzubeziehen: Das Haus des Bauwerbers ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet und mit dem Wohnhaus des Nachbarn in gekuppelter Bauweise verbunden. Es besteht weder ein allgemeiner noch ein besonderer Bebauungsplan, sodass diese Bauweise eine Ausnahme zu der im Paragraph 60, Absatz eins, Tir ROG 2001 vorgesehenen geschlossenen bzw. offenen Bauweise darstellt. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Absatz 2 und 3 des Paragraph 6, Tir BauO 2001 wird in Paragraph 6, Absatz 6, erster Satz Tir BauO 2001 klargestellt, dass in den Mindestabstandsflächen nicht bauliche Anlagen jedweder Art bis zu einem Ausmaß von 15 v.H. der Bauplatzfläche errichtet werden dürfen, sondern nur die auf Grund dieser Bestimmungen dort an sich zulässigen Bauten. Ohne flächenmäßige Beschränkung zulässig sind die in Paragraph 6, Absatz 3, Litera c und d Tir BauO 2001 angeführten baulichen Anlagen. Die Regel in Paragraph 6, Absatz 6, dritter Satz Tir BauO 2001, dass gegenüber den Nachbargrundstücken zumindest die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von baulichen Anlagen frei bleiben muss, erfasst die geplante Errichtung von oberirdischen baulichen Anlagen nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b Tir BauO
- Die Wortfolge "von baulichen Anlagen frei bleibt" bezieht sich auf alle baulichen Anlagen und nicht nur auf die in Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b Tir BauO 2001 genannten.