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{'item': '2003/06/0150'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2004 Geschäftszahl2003/06/0150 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/06/0148 E

  1. März 2004 RS 2 Hier: Entfernung einer tragenden Wand im Erdgeschoß des Gebäudes ist Maßnahme, die gemäß § 833 erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt.Hier: Entfernung einer tragenden Wand im Erdgeschoß des Gebäudes ist Maßnahme, die gemäß Paragraph 833, erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt. StammrechtssatzIm vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45/2001,
  2. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob gemäß § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der "maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)" abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem § 24 Abs. 3 lit. a Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann (vgl. Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die gemäß § 833 erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt (vgl. dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
  3. Auflage 2003, zu § 833 ABGB dargestellte Rechtsprechung).Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen einer Zustimmungserklärung des Erstmitbeteiligten als Miteigentümer des gegenständlichen Grundstücks zutreffend als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung im Grunde des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001,, bejaht. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vorarlberger Baugesetz (Blg. 45 aus 2001,,
  4. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, das Vorarlberger Baugesetz 2002, 103) soll die Beantwortung der Frage, ob gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz im Fall von Miteigentum die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich ist, von der "maßgeblichen zivilrechtlichen Regelung (z.B. ABGB, WEG 1975)" abhängen. Eine solche Betrachtungsweise entspricht auch dem Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz im Hinblick auf den Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Aufwand eines Bauverfahrens nur dann erfolgen soll, wenn die darin erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert werden kann vergleiche Germann/Hämmerle, a.a.O. 104). Daher wurde zutreffend auch im vorliegenden Fall auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts abgestellt. Das Bauvorhaben im Dachgeschoß des gegenständlichen Hauses (Zubau für eine benützbare Toilettenanlage und den Einbau eines Dachflächenfensters im Dachgeschoß des auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gebäudes, eines ehemaligen Gasthauses) stellt eine wesentliche Änderung dar, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgeht. Es handelt sich somit nicht bloß um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Gebäudes, sondern eine Maßnahme, die gemäß Paragraph 833, erster Satz ABGB insgesamt allen Miteigentümern zukommt vergleiche dazu die in Dittrich/Tades, Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
  5. Auflage 2003, zu Paragraph 833, ABGB dargestellte Rechtsprechung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.