RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.04.2006 Geschäftszahl2003/06/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2003/09/0029 B
- Oktober 2003 RS 1 [Hier beginnt der RS mit den Worten: "Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG". Beim zweiten Satz wird an die Worte "keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden;" folgende Passage angefügt: "dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2002/06/0150 m.w.N.)."][Hier beginnt der RS mit den Worten: "Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG". Beim zweiten Satz wird an die Worte "keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden;" folgende Passage angefügt: "dies unabhängig davon, ob die Beschwerde - aus welchen Gründen immer - letztlich erfolglos bleibt oder zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2002/06/0150 m.w.N.)."] StammrechtssatzStattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom
- Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1999, VfSlg. 15508/1999).Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung - Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom
- Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom
- Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom
- Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1999, VfSlg. 15508 aus 1999,).
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