RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2007 Geschäftszahl2003/06/0179 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/06/0136 E
- Februar 2003 RS 1 (Hier: nur der erste Satz. Hier in Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Stmk BauG. Durch die nunmehr vorgesehene Terrassenausbildung und Errichtung einer westseitigen Stützmauer wird eine Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig genehmigten verkleinerten Keller und der Gartenmauer hergestellt, die bewirkt, dass nunmehr ein einheitliches Bauwerk entsteht. Dergestalt ist die Außenwand des entstandenen Bauwerkes nicht mehr die südseitige Wand des verkleinerten Kellers, sondern die im Abstandsbereich zur Grundstücksgrenze des Nachbarnn situierte Gartenmauer. Damit ist es nicht entscheidend, ob der Bereich zwischen der nunmehr entstehenden Kellerinnenwand und der Gartenmauer mit Erdreich aufgefüllt wird oder nicht. Die projektierte bauliche Maßnahme gewinnt vielmehr den Charakter eines Zubaus zum baubehördlich genehmigten verkleinerten Keller.)(Hier: nur der erste Satz. Hier in Zusammenhang mit Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG. Durch die nunmehr vorgesehene Terrassenausbildung und Errichtung einer westseitigen Stützmauer wird eine Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig genehmigten verkleinerten Keller und der Gartenmauer hergestellt, die bewirkt, dass nunmehr ein einheitliches Bauwerk entsteht. Dergestalt ist die Außenwand des entstandenen Bauwerkes nicht mehr die südseitige Wand des verkleinerten Kellers, sondern die im Abstandsbereich zur Grundstücksgrenze des Nachbarnn situierte Gartenmauer. Damit ist es nicht entscheidend, ob der Bereich zwischen der nunmehr entstehenden Kellerinnenwand und der Gartenmauer mit Erdreich aufgefüllt wird oder nicht. Die projektierte bauliche Maßnahme gewinnt vielmehr den Charakter eines Zubaus zum baubehördlich genehmigten verkleinerten Keller.) StammrechtssatzEs kann nicht die Absicht des Gesetzgebers des Stmk BauG 1995 gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch und nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden kann, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handelt. Hier ist nämlich aus den Anträgen ersichtlich, dass es um die vollständige baubehördliche Genehmigung ein und desselben im Wesentlichen bereits bestehenden, über die Länge von mehreren Metern gleich einer umhausten Brücke (vgl. das Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 96/06/0153) zwischen zwei selbstständigen Gebäuden errichteten Verbindungsganges, und damit um ein einheitliches Vorhaben ging. Daher war es nicht rechtswidrig, wenn die Baubehörden und - diesen folgend - auch die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Abstandsvorschriften des § 13 Abs. 2 und 8 Stmk BauG 1995 eingehalten wurden, auch den - bereits genehmigten, aber erst nunmehr als Gebäudefront zu qualifizierenden - Erker mit einbezog, zumal damit der Erker seine Eigenschaft als solcher verloren hat.Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers des Stmk BauG 1995 gewesen sein, dass ein nicht genehmigungsfähiges Projekt durch und nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte unter Einhaltung einer gewissen zeitlichen Abfolge doch genehmigt werden kann, obgleich es sich letztendlich um ein identes Vorhaben handelt. Hier ist nämlich aus den Anträgen ersichtlich, dass es um die vollständige baubehördliche Genehmigung ein und desselben im Wesentlichen bereits bestehenden, über die Länge von mehreren Metern gleich einer umhausten Brücke vergleiche das Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 96/06/0153) zwischen zwei selbstständigen Gebäuden errichteten Verbindungsganges, und damit um ein einheitliches Vorhaben ging. Daher war es nicht rechtswidrig, wenn die Baubehörden und - diesen folgend - auch die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Abstandsvorschriften des Paragraph 13, Absatz 2 und 8 Stmk BauG 1995 eingehalten wurden, auch den - bereits genehmigten, aber erst nunmehr als Gebäudefront zu qualifizierenden - Erker mit einbezog, zumal damit der Erker seine Eigenschaft als solcher verloren hat.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.