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{'item': '2003/06/0180'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2007 Geschäftszahl2003/06/0180 RechtssatzEs trifft nicht zu, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Tir ROG 2001 hinsichtlich der Frage der Ausschöpfung der höchstzulässigen Baumasse an die Feststellungen der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie der mit den Bescheiden vom

  1. Februar 2000 und vom
  2. Juni 2001 genehmigten Vergrößerungen an die diesbezüglichen Feststellungen in diesen Bescheiden gebunden gewesen sei. Mit diesen Baubewilligungsbescheiden wurde dem Bauwerber nämlich bloß jeweils gemäß § 26 Abs. 6 und 7 Tir BauO 1998 die öffentlich-rechtliche Befugnis erteilt, die darin näher umschriebenen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies war die verwaltungsrechtliche Angelegenheit und der Verfahrensgegenstand dieser Bescheide, der jeweils durch sie ihre Erledigung gefunden hat, nur darauf erstreckt sich deren Rechtskraft (vgl. dazu in ähnlichen Fällen die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I,
  3. Auflage 1998, E 77 f zu § 68 AVG dargestellte hg. Rechtsprechung). Die Beurteilung der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie deren Veränderungen erfolgte in den diesbezüglichen Verfahren als Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in den zu diesen Bescheiden führenden Verwaltungsverfahren. Den angeführten Bescheiden kann jedoch nicht die Bedeutung entnommen werden, darin wäre über ein bestimmtes Ausmaß der ursprünglichen Baumasse sowie der genehmigten Erweiterung der Baumasse auf verbindliche Weise abgesprochen worden.Es trifft nicht zu, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Tir ROG 2001 hinsichtlich der Frage der Ausschöpfung der höchstzulässigen Baumasse an die Feststellungen der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie der mit den Bescheiden vom
  4. Februar 2000 und vom
  5. Juni 2001 genehmigten Vergrößerungen an die diesbezüglichen Feststellungen in diesen Bescheiden gebunden gewesen sei. Mit diesen Baubewilligungsbescheiden wurde dem Bauwerber nämlich bloß jeweils gemäß Paragraph 26, Absatz 6 und 7 Tir BauO 1998 die öffentlich-rechtliche Befugnis erteilt, die darin näher umschriebenen baulichen Maßnahmen vorzunehmen. Dies war die verwaltungsrechtliche Angelegenheit und der Verfahrensgegenstand dieser Bescheide, der jeweils durch sie ihre Erledigung gefunden hat, nur darauf erstreckt sich deren Rechtskraft vergleiche dazu in ähnlichen Fällen die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins,
  6. Auflage 1998, E 77 f zu Paragraph 68, AVG dargestellte hg. Rechtsprechung). Die Beurteilung der Baumasse des ursprünglichen Gebäudes sowie deren Veränderungen erfolgte in den diesbezüglichen Verfahren als Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in den zu diesen Bescheiden führenden Verwaltungsverfahren. Den angeführten Bescheiden kann jedoch nicht die Bedeutung entnommen werden, darin wäre über ein bestimmtes Ausmaß der ursprünglichen Baumasse sowie der genehmigten Erweiterung der Baumasse auf verbindliche Weise abgesprochen worden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.