RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2004 Geschäftszahl2003/06/0193 RechtssatzDie belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Zweck der Errichtung eines Verbindungsweges S-Straße - V-Weg zu Gunsten der Gemeinde näher bezeichnete Grundflächen (unter Festsetzung einer Entschädigung) enteignet. Der angefochtene Bescheid hat sich maßgeblich auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- September 2003, V 108/01, aufgehobene Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom
- Mai 2000, mit der "das Teilstück 'Verbindungsweg S-Straße - V-Weg', Teile aus GN 158 und Bp. 54/2, beide KG ..., wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße II. Klasse bestimmt" wird, gestützt. Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid ungeachtet dieser Aufhebung (aus anderen Gründen) rechtmäßig ist. Das ist aber zu verneinen: Aus dem System des Slbg LStG, insbesondere aus dessen § 40 Abs. 3, ergibt sich u. a. als Erfordernis für einen Enteignungsantrag - sofern nicht die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. a oder lit. b Slbg LStG vorliegen (Widmung durch den Grundeigentümer oder 20-jährige Übung unter den dort genannten Voraussetzungen) - eine Widmung im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl. 92/06/0238). Eine solche Widmung im Sinne des § 40 Abs. 3 Slbg LStG wird aber weder behauptet noch hat sie sich sonst ergeben; auch die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 lit. b (20- jährige Übung) können schon deshalb nicht gegeben sein, weil es diesen streitgegenständlichen Weg erst seit 1985 gibt. Für den Standpunkt der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen ungeachtet der Aufhebung der genannten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wäre daher nur dann etwas zu gewinnen, wenn eine Widmung im Sinne des § 40 Abs. 1 lit. a Slbg LStG gegeben wäre, was im angefochtenen Bescheid (als Vorfragenbeurteilung) entsprechend darzulegen gewesen wäre. Dies erfolgte aber nicht.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zum Zweck der Errichtung eines Verbindungsweges S-Straße - V-Weg zu Gunsten der Gemeinde näher bezeichnete Grundflächen (unter Festsetzung einer Entschädigung) enteignet. Der angefochtene Bescheid hat sich maßgeblich auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- September 2003, römisch fünf 108/01, aufgehobene Verordnung der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom
- Mai 2000, mit der "das Teilstück 'Verbindungsweg S-Straße - V-Weg', Teile aus GN 158 und Bp. 54/2, beide KG ..., wie in der Vermessungsurkunde vom 9.12.1987 eingetragen, in seiner Eigenschaft als Gemeindestraße römisch zwei. Klasse bestimmt" wird, gestützt. Im Beschwerdefall ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid ungeachtet dieser Aufhebung (aus anderen Gründen) rechtmäßig ist. Das ist aber zu verneinen: Aus dem System des Slbg LStG, insbesondere aus dessen Paragraph 40, Absatz 3,, ergibt sich u. a. als Erfordernis für einen Enteignungsantrag - sofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, Slbg LStG vorliegen (Widmung durch den Grundeigentümer oder 20-jährige Übung unter den dort genannten Voraussetzungen) - eine Widmung im Sinne des Absatz 3, dieses Paragraphen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1993, Zl. 92/06/0238). Eine solche Widmung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, Slbg LStG wird aber weder behauptet noch hat sie sich sonst ergeben; auch die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, (20- jährige Übung) können schon deshalb nicht gegeben sein, weil es diesen streitgegenständlichen Weg erst seit 1985 gibt. Für den Standpunkt der belangten Behörde, die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen ungeachtet der Aufhebung der genannten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wäre daher nur dann etwas zu gewinnen, wenn eine Widmung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Slbg LStG gegeben wäre, was im angefochtenen Bescheid (als Vorfragenbeurteilung) entsprechend darzulegen gewesen wäre. Dies erfolgte aber nicht.