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{'item': '2003/06/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2004 Geschäftszahl2003/06/0195 RechtssatzBetreffend die Frage, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, hat der VwGH als Grundsatz ausgesprochen, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden (siehe dazu beispielsweise die E vom

  1. März 1980, Zl. 193/79, und vom
  2. September 1992, Zl. 89/06/0201, jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur). Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der fragliche Wagen "ortsbeweglich ausgestaltet" ist (§ 2 Abs.1 Z. 8 Slbg. BauPolG) oder nicht. Diese Grundsätze dürfen aber nicht überspannt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist. Eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" wird in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Der Umstand, dass die Räder zunächst rund 30 cm eingegraben waren und der Wagen unterstellt war, wurde zutreffend nicht als solches Hindernis angesehen (vgl. dazu das genannte E vom
  3. September 1992). Es ist aber auch nicht hervorgekommen, dass der festgestellte Zustand der Reifen und der Umstand, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind, ein solches Hindernis wären: Die Reifen (oder auch die Räder) können gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden kann. (Gegenteiliges kann aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden.)Betreffend die Frage, ob bestimmte Objekte auf Rädern aus baurechtlicher Sicht als Bauwerk oder als Fahrzeug zu qualifizieren waren, hat der VwGH als Grundsatz ausgesprochen, dass es darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, dass es objektiv geeignet ist, nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern eine nennenswerte Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt zu werden (siehe dazu beispielsweise die E vom
  4. März 1980, Zl. 193/79, und vom
  5. September 1992, Zl. 89/06/0201, jeweils mit Hinweis auf Vorjudikatur). Diese Grundsätze können auch im Beschwerdefall zur Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der fragliche Wagen "ortsbeweglich ausgestaltet" ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Slbg. BauPolG) oder nicht. Diese Grundsätze dürfen aber nicht überspannt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich ist. Eine "ortsbewegliche Ausgestaltung" wird in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden kann. Der Umstand, dass die Räder zunächst rund 30 cm eingegraben waren und der Wagen unterstellt war, wurde zutreffend nicht als solches Hindernis angesehen vergleiche dazu das genannte E vom
  6. September 1992). Es ist aber auch nicht hervorgekommen, dass der festgestellte Zustand der Reifen und der Umstand, dass die Bremsen nicht angeschlossen sind, ein solches Hindernis wären: Die Reifen (oder auch die Räder) können gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme im zuvor umschriebenen Sinn angesehen werden kann. (Gegenteiliges kann aus den Feststellungen der belangten Behörde nicht abgeleitet werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.