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2003/06/0204

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2007 Geschäftszahl2003/06/0204 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/06/0077 E

  1. September 2006 RS 3 (Hier lautet die Passage ab dem zweiten Satz: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilt werden sollte. Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte. Auch dem E vom
  2. März 1987, Zl. 86/06/0262, kann nichts Anderes entnommen werden. Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr [in welcher Form auch immer] Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.) StammrechtssatzGrundsätzlich ist davon auszugeben, dass (nach dem Konzept des Stmk BauG) durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann (vgl. u.a. die E vom
  3. Juni 1994, Zl. 93/06/0029, vom
  4. Dezember 1995, Zl. 95/05/0302, und vom
  5. September 1999, Zl. 98/06/0196; siehe auch die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht, S. 387 ff, zu § 38 leg. cit. angeführte weitere hg. Judikatur). [Hier: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung für den wesentlich geändert errichteten Aussichtsturm erteilt werden sollte (vgl. das E vom
  6. September 2002, Zl. 2000/06/0038). Dem Spruch über die Erteilung der Benützungsbewilligung kann im vorliegenden Fall eine solche (derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende) Wirkung nicht unterlegt werden (vgl. das genannte E vom
  7. Juni 1994). Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte, wobei selbst eine andere Begründung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, weil die Begründung eines Bescheides einen fehlenden Abspruch nicht zu ersetzen vermag (vgl. das genannte E vom
  8. Juni 1994, und auch das E vom
  9. September 1992, Zl. 91/06/0233, dem letzteren lag ein Benützungsbewilligungsbescheid zu Grunde, der auch einen Abspruch über die Erteilung einer Baubewilligung enthielt). Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.]Grundsätzlich ist davon auszugeben, dass (nach dem Konzept des Stmk BauG) durch eine Benützungsbewilligung ein bewilligungswidriger Zustand nicht saniert wird und aus einer Benützungsbewilligung auch kein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden kann vergleiche u.a. die E vom
  10. Juni 1994, Zl. 93/06/0029, vom
  11. Dezember 1995, Zl. 95/05/0302, und vom
  12. September 1999, Zl. 98/06/0196; siehe auch die in Hauer - Trippl, Steiermärkisches Baurecht, S. 387 ff, zu Paragraph 38, leg. cit. angeführte weitere hg. Judikatur). [Hier: Der Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides enthält keinen Anhaltspunkt, dass neben der Erteilung der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung für den wesentlich geändert errichteten Aussichtsturm erteilt werden sollte vergleiche das E vom
  13. September 2002, Zl. 2000/06/0038). Dem Spruch über die Erteilung der Benützungsbewilligung kann im vorliegenden Fall eine solche (derartigen Bescheiden grundsätzlich nicht zukommende) Wirkung nicht unterlegt werden vergleiche das genannte E vom
  14. Juni 1994). Auch die Begründung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass die Baubehörde mit der Benützungsbewilligung auch eine Baubewilligung erteilen wollte, wobei selbst eine andere Begründung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, weil die Begründung eines Bescheides einen fehlenden Abspruch nicht zu ersetzen vermag vergleiche das genannte E vom
  15. Juni 1994, und auch das E vom
  16. September 1992, Zl. 91/06/0233, dem letzteren lag ein Benützungsbewilligungsbescheid zu Grunde, der auch einen Abspruch über die Erteilung einer Baubewilligung enthielt). Eine Benützungsbewilligung kann nur dann auch als Baubewilligung gedeutet werden, wenn ihr (in welcher Form auch immer) Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind.]

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