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{'item': 'AW 2003/07/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.07.2003 GeschäftszahlAW 2003/07/0006 RechtssatzStattgebung - Feststellung nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten Druckgaskapseln Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 sind. Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie führt dazu unter anderem aus, dem Versuch der beschwerdeführenden Partei, die getrennte Sammlung von Metallverpackungen in eine ökologische Sinnlosigkeit umzudrehen und der inkorrekten Darstellung der derzeitigen Erfassung der Druckgaskapseln sei entgegenzuhalten, dass einerseits die angeführte Abtrennung aus dem Restmüll über Metallabscheider nur bei bestimmten Anlagen, aber keinesfalls bei jeder Art der Behandlung von Siedlungsabfällen gängige Praxis sei und dass andererseits die Kapseln auch in die Metallverpackungssammlung bzw. in die kommunale Metallsammlung eingebracht würden. Dies führe dazu, dass gerade die Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei zu einer Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu anderen, Metallverpackungen produzierenden, importierenden oder in Verkehr setzenden Unternehmen führe und zusätzlich die sie treffenden finanziellen Verpflichtungen auf die die Kosten der Hausmüllsammlung tragenden Kommunen bzw. auf die anderen Inverkehrsetzer von Metallverpackungen überwälze. Mit der behaupteten Wettbewerbsverzerrung und mit dem Hinweis auf eine zusätzliche finanzielle Belastung der Kommunen vermag die belangte Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen darzutun, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Mit dem angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten Druckgaskapseln Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 sind. Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Sie führt dazu unter anderem aus, dem Versuch der beschwerdeführenden Partei, die getrennte Sammlung von Metallverpackungen in eine ökologische Sinnlosigkeit umzudrehen und der inkorrekten Darstellung der derzeitigen Erfassung der Druckgaskapseln sei entgegenzuhalten, dass einerseits die angeführte Abtrennung aus dem Restmüll über Metallabscheider nur bei bestimmten Anlagen, aber keinesfalls bei jeder Art der Behandlung von Siedlungsabfällen gängige Praxis sei und dass andererseits die Kapseln auch in die Metallverpackungssammlung bzw. in die kommunale Metallsammlung eingebracht würden. Dies führe dazu, dass gerade die Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei zu einer Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu anderen, Metallverpackungen produzierenden, importierenden oder in Verkehr setzenden Unternehmen führe und zusätzlich die sie treffenden finanziellen Verpflichtungen auf die die Kosten der Hausmüllsammlung tragenden Kommunen bzw. auf die anderen Inverkehrsetzer von Metallverpackungen überwälze. Mit der behaupteten Wettbewerbsverzerrung und mit dem Hinweis auf eine zusätzliche finanzielle Belastung der Kommunen vermag die belangte Behörde keine zwingenden öffentlichen Interessen darzutun, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.