RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2005 Geschäftszahl2003/07/0012 RechtssatzDa die Abfallverbringung nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung 93/259/EWG erfolgen darf (vgl. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung und § 66 Abs. 1 AWG 2002), kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der notifizierenden Person, sondern darauf an, ob die zur Verwertung notifizierten Abfälle nach Maßgabe der objektiven Kriterien der Legaldefinition tatsächlich zu dem angestrebten Zweck der Verwertung bestimmt sind. (Hier: Es ist zu beurteilen, worin der Hauptzweck der geplanten Einbringung der Abfälle in das Bergwerk besteht, wobei nicht jede Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, mit der eine stabilisierende Wirkung verbunden ist, stets eine Verwertung darstellt. Eine solche Maßnahme kann nämlich nur dann als Verwertungsmaßnahme in diesem Sinn angesehen werden, wenn durch die Abfälle Primärrohstoffe ersetzt werden, die notwendigerweise sonst herangezogen werden müssten, und die Abfälle dadurch eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können; eine Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, für das keine Versatzpflicht besteht, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren. Bei einer Gesamtbeurteilung der mit dem geplanten Versatz der Abfälle verbundenen Zwecke und bei objektiver Betrachtung ist somit der Hauptzweck dieser Maßnahme als darauf gerichtet anzusehen, dass die gegenständlichen Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie andere Materialien, die für diese Aufgabe sonst verwendet werden müssten, ersetzen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Eine solche Abfallbehandlung ist als Verwertungsverfahren iSv R 5 des Anhanges II B der Richtlinie einzustufen.)Da die Abfallverbringung nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung 93/259/EWG erfolgen darf vergleiche Artikel 30, Absatz eins, der Verordnung und Paragraph 66, Absatz eins, AWG 2002), kommt es nicht auf die subjektive Zweckbestimmung der notifizierenden Person, sondern darauf an, ob die zur Verwertung notifizierten Abfälle nach Maßgabe der objektiven Kriterien der Legaldefinition tatsächlich zu dem angestrebten Zweck der Verwertung bestimmt sind. (Hier: Es ist zu beurteilen, worin der Hauptzweck der geplanten Einbringung der Abfälle in das Bergwerk besteht, wobei nicht jede Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, mit der eine stabilisierende Wirkung verbunden ist, stets eine Verwertung darstellt. Eine solche Maßnahme kann nämlich nur dann als Verwertungsmaßnahme in diesem Sinn angesehen werden, wenn durch die Abfälle Primärrohstoffe ersetzt werden, die notwendigerweise sonst herangezogen werden müssten, und die Abfälle dadurch eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können; eine Einbringung von Abfällen in ein Bergwerk, für das keine Versatzpflicht besteht, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht als Verwertungsmaßnahme zu qualifizieren. Bei einer Gesamtbeurteilung der mit dem geplanten Versatz der Abfälle verbundenen Zwecke und bei objektiver Betrachtung ist somit der Hauptzweck dieser Maßnahme als darauf gerichtet anzusehen, dass die gegenständlichen Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen, indem sie andere Materialien, die für diese Aufgabe sonst verwendet werden müssten, ersetzen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Eine solche Abfallbehandlung ist als Verwertungsverfahren iSv R 5 des Anhanges römisch zwei B der Richtlinie einzustufen.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.