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{'item': '2003/07/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2003 Geschäftszahl2003/07/0014 RechtssatzDurch die Erwähnung der Deponiezwischenabdeckungen - die im Gesetzestext des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 als Beispiel für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" angeführt werden - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 Blg. NR XX GP, 208) wird klar, dass Abfälle, die für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" verwendet werden, nicht vom Abfallbegriff des ALSAG 1989 ausgenommen werden sollten. Die Neuformulierung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 hat dies klargestellt. § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG 1989 unterwirft "das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen" der Beitragspflicht. Dieser Tatbestand knüpft seinem Wortlaut nach an § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 an, erwähnt aber nicht die dort ebenfalls enthaltenen "Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)". Eine Auslegung dahin, dass die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers mit Abfällen nicht von der Beitragspflicht erfasst sei, verbietet sich dessen ungeachtet von vornherein, weil dann die ausdrückliche Subsumtion solcher Baumaßnahmen unter den Abfallbegriff im § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG 1989 sinnlos wäre. Wie sich nämlich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 ergibt, hat der Gesetzgeber die für solche Baumaßnahmen verwendeten Abfälle gerade deswegen nicht aus dem Abfallbegriff herausgenommen, weil er sie der Beitragspflicht unterwerfen wollte.Durch die Erwähnung der Deponiezwischenabdeckungen - die im Gesetzestext des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 als Beispiel für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" angeführt werden - in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 Blg. NR römisch zwanzig GP, 208) wird klar, dass Abfälle, die für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" verwendet werden, nicht vom Abfallbegriff des ALSAG 1989 ausgenommen werden sollten. Die Neuformulierung des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, hat dies klargestellt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 unterwirft "das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen" der Beitragspflicht. Dieser Tatbestand knüpft seinem Wortlaut nach an Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 an, erwähnt aber nicht die dort ebenfalls enthaltenen "Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)". Eine Auslegung dahin, dass die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers mit Abfällen nicht von der Beitragspflicht erfasst sei, verbietet sich dessen ungeachtet von vornherein, weil dann die ausdrückliche Subsumtion solcher Baumaßnahmen unter den Abfallbegriff im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 sinnlos wäre. Wie sich nämlich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 ergibt, hat der Gesetzgeber die für solche Baumaßnahmen verwendeten Abfälle gerade deswegen nicht aus dem Abfallbegriff herausgenommen, weil er sie der Beitragspflicht unterwerfen wollte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.