RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2003 Geschäftszahl2003/07/0014 Rechtssatz§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG 1989 idF BGBl 201/1996 unterwirft "das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen" der Beitragspflicht. Dieser Tatbestand knüpft seinem Wortlaut nach an § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989 idF BGBl 201/1996 an, erwähnt aber nicht die dort ebenfalls enthaltenen "Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)". Eine Auslegung dahin, dass die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers mit Abfällen nicht von der Beitragspflicht erfasst sei, verbietet sich dessen ungeachtet von vornherein, weil dann die ausdrückliche Subsumtion solcher Baumaßnahmen unter den Abfallbegriff im § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG 1989 idF BGBl 201/1996 sinnlos wäre. Wie sich nämlich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz BGBl 201/1996 ergibt (72 BlgNR XX GP, 208), hat der Gesetzgeber die für solche Baumaßnahmen verwendeten Abfälle gerade deswegen nicht aus dem Abfallbegriff herausgenommen, weil er sie der Beitragspflicht unterwerfen wollte.(Hier: Die Verwendung von Abfällen für Baumaßnahmen des Deponiekörpers erfolgt in der Absicht, sie auch im Deponiekörper zu belassen. Eine solche Verwendung stellt somit eine langfristige Ablagerung von Abfällen dar. Die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers aus Abfällen stellt ein langfristiges Ablagern von Abfällen dar und erfüllt daher den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG 1989 idF 1996/201.)Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, unterwirft "das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen" der Beitragspflicht. Dieser Tatbestand knüpft seinem Wortlaut nach an Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, an, erwähnt aber nicht die dort ebenfalls enthaltenen "Baumaßnahmen des Deponiekörpers (z.B. Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle)". Eine Auslegung dahin, dass die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers mit Abfällen nicht von der Beitragspflicht erfasst sei, verbietet sich dessen ungeachtet von vornherein, weil dann die ausdrückliche Subsumtion solcher Baumaßnahmen unter den Abfallbegriff im Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, sinnlos wäre. Wie sich nämlich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, ergibt (72 BlgNR römisch zwanzig GP, 208), hat der Gesetzgeber die für solche Baumaßnahmen verwendeten Abfälle gerade deswegen nicht aus dem Abfallbegriff herausgenommen, weil er sie der Beitragspflicht unterwerfen wollte.(Hier: Die Verwendung von Abfällen für Baumaßnahmen des Deponiekörpers erfolgt in der Absicht, sie auch im Deponiekörper zu belassen. Eine solche Verwendung stellt somit eine langfristige Ablagerung von Abfällen dar. Die Herstellung von Baumaßnahmen des Deponiekörpers aus Abfällen stellt ein langfristiges Ablagern von Abfällen dar und erfüllt daher den Beitragstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG 1989 in der Fassung 1996/201.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.