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{'item': '2003/07/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.11.2003 Geschäftszahl2003/07/0026 RechtssatzDas Kriterium für die Versagung einer beantragten Teilung einer landwirtschaftlichen Kulturfläche gem § 3 Abs 1 NÖ KulturflächenschutzG 1994, nämlich der "Widerspruch zu öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft" im NÖ Landw KulturflächenG 1977, LGBl 6145-2, wurde im NÖ KulturflächenschutzG 1994 durch das "Erwartenlassen von nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung" ersetzt. Diese neue Formulierung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber aus den in den Materialien zur Regierungsvorlage zum NÖ KulturflächenschutzG 1994 vom 8.2.1994, Zl VI/4-A-62/23A, zu § 3, genannten folgenden Motiven heraus gewählt: "Nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Abs 3 ist die Teilung eines Grundstücks, aus der Teilflächen von weniger als 1 ha entstehen, zu versagen, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht. Hiezu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.6.1990, 90/18/0010, die zu dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Vollzugspraxis bzw Begutachtung durch die landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bemängelt. Er hat insbesondere festgestellt, dass durch jede Teilung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks deren Bewirtschaftung erschwert und damit praktisch jeder Teilung, durch welche Grundstücke mit einer Größe von weniger als 1 ha entstehen, die Bewilligung versagt werden müsste. Durch die vorgesehene Änderung soll derartigen Teilungen künftig nur mehr dann die Bewilligung versagt werden können, wenn hierdurch nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sind. Außerdem wird angeführt, welche Grundstücksteilungen nicht einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen." Der NÖ Landesgesetzgeber wollte sichtlich - folgt man den Erläuterungen - den Vorgaben der Rsp folgen; durch die neue Formulierung sollte bewirkt werden, dass die generelle betriebswirtschaftliche Problematik einer Teilung ("Erschwerung der Bewirtschaftung") bei der Beurteilung außer Betracht bleiben solle, entscheidend sollte (nur mehr) die Erwartung von nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung sein. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass sich durch die Schaffung dieses neuen Beurteilungsmaßstabes die Zahl der nicht zu bewilligenden Teilungen verringern werde (arg "nur mehr dann versagt werden können"). Unabhängig von Nachteilen für den landwirtschaftlichen Betrieb sollten Teilungen, die Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes erwarten ließen, nicht bewilligt werden. Ein Vergleich der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung vor der Teilung mit der nach der Teilung möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der Teilflächen kann das Vorliegen solcher "nachteiliger Auswirkungen für die landwirtschaftliche Nutzung" des zur Teilung anstehenden Grundstückes aufzeigen.Das Kriterium für die Versagung einer beantragten Teilung einer landwirtschaftlichen Kulturfläche gem Paragraph 3, Absatz eins, NÖ KulturflächenschutzG 1994, nämlich der "Widerspruch zu öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft" im NÖ Landw KulturflächenG 1977, LGBl 6145-2, wurde im NÖ KulturflächenschutzG 1994 durch das "Erwartenlassen von nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung" ersetzt. Diese neue Formulierung wurde vom NÖ Landesgesetzgeber aus den in den Materialien zur Regierungsvorlage zum NÖ KulturflächenschutzG 1994 vom 8.2.1994, Zl VI/4-A-62/23A, zu Paragraph 3,, genannten folgenden Motiven heraus gewählt: "Nach dem bisherigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Teilung eines Grundstücks, aus der Teilflächen von weniger als 1 ha entstehen, zu versagen, wenn sie dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft widerspricht. Hiezu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.6.1990, 90/18/0010, die zu dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Vollzugspraxis bzw Begutachtung durch die landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bemängelt. Er hat insbesondere festgestellt, dass durch jede Teilung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks deren Bewirtschaftung erschwert und damit praktisch jeder Teilung, durch welche Grundstücke mit einer Größe von weniger als 1 ha entstehen, die Bewilligung versagt werden müsste. Durch die vorgesehene Änderung soll derartigen Teilungen künftig nur mehr dann die Bewilligung versagt werden können, wenn hierdurch nachteilige Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten sind. Außerdem wird angeführt, welche Grundstücksteilungen nicht einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen." Der NÖ Landesgesetzgeber wollte sichtlich - folgt man den Erläuterungen - den Vorgaben der Rsp folgen; durch die neue Formulierung sollte bewirkt werden, dass die generelle betriebswirtschaftliche Problematik einer Teilung ("Erschwerung der Bewirtschaftung") bei der Beurteilung außer Betracht bleiben solle, entscheidend sollte (nur mehr) die Erwartung von nachteiligen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung sein. Dabei war dem Gesetzgeber bewusst, dass sich durch die Schaffung dieses neuen Beurteilungsmaßstabes die Zahl der nicht zu bewilligenden Teilungen verringern werde (arg "nur mehr dann versagt werden können"). Unabhängig von Nachteilen für den landwirtschaftlichen Betrieb sollten Teilungen, die Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstückes erwarten ließen, nicht bewilligt werden. Ein Vergleich der aktuellen landwirtschaftlichen Nutzung vor der Teilung mit der nach der Teilung möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der Teilflächen kann das Vorliegen solcher "nachteiliger Auswirkungen für die landwirtschaftliche Nutzung" des zur Teilung anstehenden Grundstückes aufzeigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.