RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl2003/07/0033 RechtssatzDer EuGH hat in seinem Urteil vom
- Februar 2003, C-228/00 (Rz 48) ausgesprochen, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort auch dann, wenn ein bestimmtes Verfahren, bei dem Abfälle als Brennstoff verwendet werden, als Verwertungsverfahren eingestuft werden kann, in den in Art 7 Abs 4 lit a der Verordnung 259/93/EWG genannten Fällen Einwände gegen die im Hinblick auf dieses Verfahren durchgeführte Verbringung erheben können. Namentlich können die betreffenden Behörden nach dem fünften Gedankenstrich dieser Vorschrift einer Verbringung von Abfällen zur Verwertung entgegentreten, wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Dabei können die Behörden insbesondere Kriterien wie die in Rz 47 des Urteils genannten (Heizwert der Abfälle, Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle, Frage der Vermischung der Abfälle) heranziehen, um im Einzelfall darzutun, dass die Voraussetzungen des Art 7 Abs 4 lit a fünfter Gedankenstrich der Verordnung für die Erhebung von Einwänden gegen eine bestimmte Abfallverbringung erfüllt sind. (Hier: Die belBeh zitiert in der Begründung ihres Bescheides zwar Artikel 7 Absatz 4 lit. a fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93, legt aber nicht dar, dass die dort genannte Voraussetzung, dass eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, im Beschwerdefall gegeben ist. Die Ausführungen in der Begründung indizieren vielmehr das Gegenteil, wird doch der geplanten Abfallbehandlung eine durchschnittliche ökonomische und ökologische Zweckmäßigkeit zugestanden.)Der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Februar 2003, C-228/00 (Rz 48) ausgesprochen, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort auch dann, wenn ein bestimmtes Verfahren, bei dem Abfälle als Brennstoff verwendet werden, als Verwertungsverfahren eingestuft werden kann, in den in Artikel 7, Absatz 4, Litera a, der Verordnung 259/93/EWG genannten Fällen Einwände gegen die im Hinblick auf dieses Verfahren durchgeführte Verbringung erheben können. Namentlich können die betreffenden Behörden nach dem fünften Gedankenstrich dieser Vorschrift einer Verbringung von Abfällen zur Verwertung entgegentreten, wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Dabei können die Behörden insbesondere Kriterien wie die in Rz 47 des Urteils genannten (Heizwert der Abfälle, Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle, Frage der Vermischung der Abfälle) heranziehen, um im Einzelfall darzutun, dass die Voraussetzungen des Artikel 7, Absatz 4, Litera a, fünfter Gedankenstrich der Verordnung für die Erhebung von Einwänden gegen eine bestimmte Abfallverbringung erfüllt sind. (Hier: Die belBeh zitiert in der Begründung ihres Bescheides zwar Artikel 7 Absatz 4 Litera a, fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93, legt aber nicht dar, dass die dort genannte Voraussetzung, dass eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, im Beschwerdefall gegeben ist. Die Ausführungen in der Begründung indizieren vielmehr das Gegenteil, wird doch der geplanten Abfallbehandlung eine durchschnittliche ökonomische und ökologische Zweckmäßigkeit zugestanden.) BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2002/07/0002 B
- Juli 2002 Vorabentscheidungsverfahren: * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0228
- Februar 2003
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.