RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.12.2003 GeschäftszahlAW 2003/07/0038 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft jedoch insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die auf einem näher bezeichneten Grundstück entlang eines anderen näher bestimmten Grundstückes gepflanzte Zierulme, Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel bis spätestens zu einem näher bestimmten Zeitpunkt zu entfernen oder so umzusetzen, dass ein Mindestabstand von 2,5 Metern (Zierulme) sowie von 3 Metern (Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel) gegenüber der Grenze zum letztgenannten Grundstück eingehalten wird. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem vor, dass - wenn die gepflanzten Bäume entsprechend dem Bescheidbefehl beseitigt seien, die Pflanzungen unwiederbringlich verloren seien. Das Abschneiden der Bäume bedeute einen unwiederbringlichen Verlust, gleichermaßen auch deren Verpflanzung, weil eine Verpflanzung von Bäumen ab einer gewissen Größe, insbesondere im (höheren) Waldviertel wegen des dort vorherrschenden rauen Klimas, wenn überhaupt, so doch allein mit enormen Aufwendungen möglich sei und dabei jedenfalls das Risiko nachgerade bis zur Wahrscheinlichkeit anwachse, dass der Baum dies nicht überleben werde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch mit seinen Ausführungen mögliche unwiederbringliche Schäden bei sofortiger Umsetzung des behördlichen Auftrages und somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft jedoch insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die auf einem näher bezeichneten Grundstück entlang eines anderen näher bestimmten Grundstückes gepflanzte Zierulme, Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel bis spätestens zu einem näher bestimmten Zeitpunkt zu entfernen oder so umzusetzen, dass ein Mindestabstand von 2,5 Metern (Zierulme) sowie von 3 Metern (Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel) gegenüber der Grenze zum letztgenannten Grundstück eingehalten wird. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem vor, dass - wenn die gepflanzten Bäume entsprechend dem Bescheidbefehl beseitigt seien, die Pflanzungen unwiederbringlich verloren seien. Das Abschneiden der Bäume bedeute einen unwiederbringlichen Verlust, gleichermaßen auch deren Verpflanzung, weil eine Verpflanzung von Bäumen ab einer gewissen Größe, insbesondere im (höheren) Waldviertel wegen des dort vorherrschenden rauen Klimas, wenn überhaupt, so doch allein mit enormen Aufwendungen möglich sei und dabei jedenfalls das Risiko nachgerade bis zur Wahrscheinlichkeit anwachse, dass der Baum dies nicht überleben werde. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch mit seinen Ausführungen mögliche unwiederbringliche Schäden bei sofortiger Umsetzung des behördlichen Auftrages und somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.