RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.02.2004 GeschäftszahlAW 2003/07/0042 RechtssatzNichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Freilandhaltung von Pferden auf näher bezeichneten Grundstücken einzustellen und danach den auf näher bezeichneten Grundstücken errichteten Geländewulst bis zu einem bestimmten Tag zu entfernen. Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. festhielt, dass die gegenständliche Freilandhaltung der Pferde als konkreter Missstand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz das ausdrücklich im WRG 1959 normierte öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer beeinträchtige; durch die Ausscheidung der Tiere finde ein ständiger Nährstoffeintrag auf den Flächen statt, auf denen sich die Tiere befänden. Auch wenn die Einstreu auf den Koppelflächen "in Abständen" zusammengeschoben und nicht auf der Koppel, sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert und/oder oberflächig verlagert. Da aber ein Pflanzenbestand in der Koppel fehle, könne es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen und sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin unterließ in ihrer Beschwerde nähere Ausführungen betreffend die behaupteten Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Wenngleich sich aus der Beschwerde konkrete Nachteile erschließen lassen, die sich für die Beschwerdeführerin aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ergeben können, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal die belangte Behörde wegen der nicht auszuschließenden mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Gewässer maßgebliche öffentliche Interessen betreffend die Reinhaltung der Gewässer geltend machte, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Freilandhaltung von Pferden auf näher bezeichneten Grundstücken einzustellen und danach den auf näher bezeichneten Grundstücken errichteten Geländewulst bis zu einem bestimmten Tag zu entfernen. Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab, in welcher sie u.a. festhielt, dass die gegenständliche Freilandhaltung der Pferde als konkreter Missstand zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz das ausdrücklich im WRG 1959 normierte öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer beeinträchtige; durch die Ausscheidung der Tiere finde ein ständiger Nährstoffeintrag auf den Flächen statt, auf denen sich die Tiere befänden. Auch wenn die Einstreu auf den Koppelflächen "in Abständen" zusammengeschoben und nicht auf der Koppel, sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert und/oder oberflächig verlagert. Da aber ein Pflanzenbestand in der Koppel fehle, könne es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen und sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten. Die Beschwerdeführerin unterließ in ihrer Beschwerde nähere Ausführungen betreffend die behaupteten Nachteile im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Wenngleich sich aus der Beschwerde konkrete Nachteile erschließen lassen, die sich für die Beschwerdeführerin aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ergeben können, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal die belangte Behörde wegen der nicht auszuschließenden mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Gewässer maßgebliche öffentliche Interessen betreffend die Reinhaltung der Gewässer geltend machte, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.