RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2006 Geschäftszahl2003/07/0045 RechtssatzDurch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 252, wurde in § 63 lit b WRG 1959 der Begriff "Wasseranlagen" durch den Begriff "Wasserbauvorhaben" ersetzt. Aus den Erläuterungen zu dieser Novelle (siehe Regierungsvorlage, 1152 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 31) geht nicht hervor, welche Bedeutung diese Änderung haben soll. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet die Wendung "Vorhaben" eher darauf hin, dass es sich dabei um ein noch nicht realisiertes Projekt handelt. Dem Gesetzgeber war jedoch auf Grund des § 138 Abs 2 WRG 1959 auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung bekannt. Dass in solchen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 führen, weshalb ein "Wasserbauvorhaben" iSd § 63 lit b WRG 1959 auch dann vorliegt, wenn ein Projekt vom Projektswerber - zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird. Dem Gesetz ist kein Verbot einer Interessenabwägung nach § 63 lit. b WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen. Es ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte.Durch die WRG-Novelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr 252, wurde in Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 der Begriff "Wasseranlagen" durch den Begriff "Wasserbauvorhaben" ersetzt. Aus den Erläuterungen zu dieser Novelle (siehe Regierungsvorlage, 1152 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 31) geht nicht hervor, welche Bedeutung diese Änderung haben soll. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet die Wendung "Vorhaben" eher darauf hin, dass es sich dabei um ein noch nicht realisiertes Projekt handelt. Dem Gesetzgeber war jedoch auf Grund des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung bekannt. Dass in solchen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 führen, weshalb ein "Wasserbauvorhaben" iSd Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 auch dann vorliegt, wenn ein Projekt vom Projektswerber - zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird. Dem Gesetz ist kein Verbot einer Interessenabwägung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen. Es ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.