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{'item': '2003/07/0053'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2003 Geschäftszahl2003/07/0053 RechtssatzDem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VerpackVO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass Erzeugnisse, die neben dem Verpackungszweck auch eine (wesentliche) Funktion während des Gebrauches einer Ware oder eines Gutes haben, nicht unter den Verpackungsbegriff fallen. Eine solche Auslegung käme daher nur in Betracht, wenn andere Methoden der Auslegung als die Wortinterpretation ein solches Ergebnis nahe legten. Es ist jedoch das Gegenteil der Fall. Ziel der VerpackVO 1996 ist, wie sich sowohl aus ihrer gegenwärtigen Grundlage, dem § 14 Abs. 1 AWG 2002, als auch aus dem zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden § 7 Abs. 1 AWG 1990 ergibt, die Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Für diese Ziele ist es aber ohne Belang, ob ein Erzeugnis, das Verpackungsfunktionen erfüllt, (auch) anderen Zwecken dient. Das Ziel der Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und der Förderung der Kreislaufwirtschaft, dem die VerpackVO 1996 dient, würde verfehlt, wenn Erzeugnisse nur deswegen nicht unter die VerpackVO 1996 fielen, weil sie neben der Verpackungsfunktion auch andere Zwecke erfüllten. Im Hinblick auf das Ziel der VerpackVO 1996 bestehen zwischen "reinen" Verpackungen und Verpackungen, die auch andere Funktionen erfüllen, keine Unterschiede. Auch ein Blick auf die Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ergibt kein anderes Bild.Dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, VerpackVO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass Erzeugnisse, die neben dem Verpackungszweck auch eine (wesentliche) Funktion während des Gebrauches einer Ware oder eines Gutes haben, nicht unter den Verpackungsbegriff fallen. Eine solche Auslegung käme daher nur in Betracht, wenn andere Methoden der Auslegung als die Wortinterpretation ein solches Ergebnis nahe legten. Es ist jedoch das Gegenteil der Fall. Ziel der VerpackVO 1996 ist, wie sich sowohl aus ihrer gegenwärtigen Grundlage, dem Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002, als auch aus dem zum Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Paragraph 7, Absatz eins, AWG 1990 ergibt, die Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und die Förderung der Kreislaufwirtschaft. Für diese Ziele ist es aber ohne Belang, ob ein Erzeugnis, das Verpackungsfunktionen erfüllt, (auch) anderen Zwecken dient. Das Ziel der Verringerung der Abfallmengen und Schadstoffgehalte und der Förderung der Kreislaufwirtschaft, dem die VerpackVO 1996 dient, würde verfehlt, wenn Erzeugnisse nur deswegen nicht unter die VerpackVO 1996 fielen, weil sie neben der Verpackungsfunktion auch andere Zwecke erfüllten. Im Hinblick auf das Ziel der VerpackVO 1996 bestehen zwischen "reinen" Verpackungen und Verpackungen, die auch andere Funktionen erfüllen, keine Unterschiede. Auch ein Blick auf die Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ergibt kein anderes Bild.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.