RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2003 Geschäftszahl2003/07/0073 RechtssatzNach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DMG-Novelle BGBl I 110/2002 (1133 Blg XXI. GP, 17
- f)sollte in Bezug auf die Änderung des § 4 Z 3 und des § 5 Abs 2 Z 4 DMG 1994 ein Widerspruch zwischen § 4 Z 3 und § 5 DMG 1994 idF 2002/I/110 dadurch vermieden werden, dass die "verbotenen Stoffe ausdrücklich in § 5 Abs 2 Z 4 DMG 1994 idF 2002/I/110 aufgenommen werden". Bei diesen "verbotenen Stoffen" handelt es sich ua um kommunalen Klärschlamm. Daraus wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, dass Produkte, die kommunalen Klärschlamm enthalten, nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 Z 3 DMG 1994 idF 2002/I/110 erfasst sein sollen. Besonders deutlich geht dies auch noch aus jener Aussage in den Erläuterungen hervor, wonach das Verbot von unbehandelten oder kommunalen Klärschlämmen in Düngemitteln auch Qualitätskomposte gemäß der Kompostverordnung inkludiert, welche kommunalen Klärschlamm enthalten. (Qualitäts)Komposte im Sinne der Kompostverordnung sollen nämlich nach den Erläuterungen zu den "Produkten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz" iSd § 4 Z 3 gehören, die vom Anwendungsbereich des DMG 1994 ausgenommen sind. Wenn die Erläuterungen nun ausführen, dass das Verbot des § 5 Abs 2 Z 4 DMG 1994 idF 2002/I/110 auch für Qualitätskomposte gilt, welche kommunale Klärschlämme enthalten, dann kann kein Zweifel mehr bestehen, dass § 5 Abs 2 Z 4 DMG legcit die lex specialis zu § 4 Z 3 leg cit ist, mit anderen Worten, dass Produkte, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden sollen und kommunalen Klärschlamm enthalten, nicht von der Ausnahmebestimmung des § 4 Z 3 DMG 1994 idF 2002/I/110 erfasst sind, sondern dem § 5 Abs 2 Z 4 zu unterstellen sind.Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DMG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2002, (1133 Blg römisch 21 . GP, 17
- f)sollte in Bezug auf die Änderung des Paragraph 4, Ziffer 3 und des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, DMG 1994 ein Widerspruch zwischen Paragraph 4, Ziffer 3 und Paragraph 5, DMG 1994 in der Fassung 2002/I/110 dadurch vermieden werden, dass die "verbotenen Stoffe ausdrücklich in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, DMG 1994 in der Fassung 2002/I/110 aufgenommen werden". Bei diesen "verbotenen Stoffen" handelt es sich ua um kommunalen Klärschlamm. Daraus wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, dass Produkte, die kommunalen Klärschlamm enthalten, nicht vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Ziffer 3, DMG 1994 in der Fassung 2002/I/110 erfasst sein sollen. Besonders deutlich geht dies auch noch aus jener Aussage in den Erläuterungen hervor, wonach das Verbot von unbehandelten oder kommunalen Klärschlämmen in Düngemitteln auch Qualitätskomposte gemäß der Kompostverordnung inkludiert, welche kommunalen Klärschlamm enthalten. (Qualitäts)Komposte im Sinne der Kompostverordnung sollen nämlich nach den Erläuterungen zu den "Produkten gemäß Abfallwirtschaftsgesetz" iSd Paragraph 4, Ziffer 3, gehören, die vom Anwendungsbereich des DMG 1994 ausgenommen sind. Wenn die Erläuterungen nun ausführen, dass das Verbot des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, DMG 1994 in der Fassung 2002/I/110 auch für Qualitätskomposte gilt, welche kommunale Klärschlämme enthalten, dann kann kein Zweifel mehr bestehen, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, DMG legcit die lex specialis zu Paragraph 4, Ziffer 3, leg cit ist, mit anderen Worten, dass Produkte, die als Düngemittel in Verkehr gebracht werden sollen und kommunalen Klärschlamm enthalten, nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, DMG 1994 in der Fassung 2002/I/110 erfasst sind, sondern dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, zu unterstellen sind.