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{'item': '2003/07/0131'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2004 Geschäftszahl2003/07/0131 RechtssatzIn den Materialien zu § 2 Abs 1 Z 12 GewO 1994 (395 BlgNR, XIII. GP, 107, in der RV noch als Z. 10 bezeichnet) heißt es: "Diese Ausnahmebestimmung soll so wie die bisherige Bestimmung des Art. V des KMP zur geltenden GewO 1994 alle Arten des Privatunterrichts erfassen, also nicht nur Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sondern auch Privatschulen, die deshalb nicht unter dieses Gesetz fallen, weil ein erzieherisches Ziel nicht angestrebt ist." Diese Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen. Der Zweck des verfahrensgegenständlichen Fahrtechnikzentrums, Kenntnisse im Umgang mit Kfz zu vermitteln, deckt sich dem Ergebnis nach mit den verba legalia, wie sie in § 108a KFG 1967 verwendet werden ("Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten"). Diese Tätigkeit ist als eine Art des Privatunterrichts einzustufen, wobei die Vermittlung bloßer Fertigkeiten ausreichend ist und es eines erzieherischen Moments nicht bedarf. Eine Kraftfahrschule, welche zu errichten erkennbar in der Absicht der Konsenswerberin lag, unterliegt daher nicht den Bestimmungen der GewO 1994, sondern den dazu eigens erlassenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich dem KFG 1967 und dem FSG

  1. Dieses Ergebnis wird auch noch durch einen Blick auf die Materialien zu § 2 Abs 1 Z 16 GewO 1994 (in der RV zur GewO 1973 noch Z 14) untermauert, der die Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes für den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen normiert: "Die Zivilluftfahrschulen wurden deswegen nicht in die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 aufgenommen, weil eine solche Bestimmung zur Folge hätte, dass auch Kraftfahrschulen, Motorbootfahrschulen und ähnliche Schulen ausdrücklich als von der GewO 1994 ausgenommen angeführt werden müssten. Alle diese Schulen sind aber schon auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 der Vorlage (nun Z. 12) nicht der GewO 1994 unterworfen, so dass die Aufnahme einer dieser Schulen betreffenden besonderen Ausnahmebestimmung entbehrlich ist."In den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO 1994 (395 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 107, in der Regierungsvorlage noch als Ziffer 10, bezeichnet) heißt es: "Diese Ausnahmebestimmung soll so wie die bisherige Bestimmung des Artikel römisch fünf, des KMP zur geltenden GewO 1994 alle Arten des Privatunterrichts erfassen, also nicht nur Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sondern auch Privatschulen, die deshalb nicht unter dieses Gesetz fallen, weil ein erzieherisches Ziel nicht angestrebt ist." Diese Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen. Der Zweck des verfahrensgegenständlichen Fahrtechnikzentrums, Kenntnisse im Umgang mit Kfz zu vermitteln, deckt sich dem Ergebnis nach mit den verba legalia, wie sie in Paragraph 108 a, KFG 1967 verwendet werden ("Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten"). Diese Tätigkeit ist als eine Art des Privatunterrichts einzustufen, wobei die Vermittlung bloßer Fertigkeiten ausreichend ist und es eines erzieherischen Moments nicht bedarf. Eine Kraftfahrschule, welche zu errichten erkennbar in der Absicht der Konsenswerberin lag, unterliegt daher nicht den Bestimmungen der GewO 1994, sondern den dazu eigens erlassenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich dem KFG 1967 und dem FSG
  2. Dieses Ergebnis wird auch noch durch einen Blick auf die Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, GewO 1994 (in der Regierungsvorlage zur GewO 1973 noch Ziffer 14,) untermauert, der die Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes für den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen normiert: "Die Zivilluftfahrschulen wurden deswegen nicht in die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, aufgenommen, weil eine solche Bestimmung zur Folge hätte, dass auch Kraftfahrschulen, Motorbootfahrschulen und ähnliche Schulen ausdrücklich als von der GewO 1994 ausgenommen angeführt werden müssten. Alle diese Schulen sind aber schon auf Grund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, der Vorlage (nun Ziffer 12,) nicht der GewO 1994 unterworfen, so dass die Aufnahme einer dieser Schulen betreffenden besonderen Ausnahmebestimmung entbehrlich ist."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.