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{'item': '2003/07/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2004 Geschäftszahl2003/07/0160 RechtssatzDer VfGH hat in seinen Erkenntnissen vom 12.3.2003, B 482/01, und vom 11.10.2003, B 279/03, zur Frage der Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate ausgeführt, dass nach Art 12 Abs 2 B-VG die Heranziehung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder von Landesagrarsenaten bzw der belangten Behörde verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern geradezu geboten ist. Allerdings ist die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinn des AVG) zu erstatten, geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es ua gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - und der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates bzw der belBeh, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel aufkommen zu lassen. (Hier: Es wurde von den Agrarbehörden die Frage, ob der gemäß § 26a Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 gestellte Schadenersatzantrag von den Antragstellern rechtzeitig beim LAS eingebracht worden sei, nicht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens beurteilt. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, inwieweit Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des LAS und der belBeh als Tribunale iSd Art 6 MRK entstanden sein könnten.)Der VfGH hat in seinen Erkenntnissen vom 12.3.2003, B 482/01, und vom 11.10.2003, B 279/03, zur Frage der Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate ausgeführt, dass nach Artikel 12, Absatz 2, B-VG die Heranziehung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder von Landesagrarsenaten bzw der belangten Behörde verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern geradezu geboten ist. Allerdings ist die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinn des AVG) zu erstatten, geeignet, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es ua gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - und der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates bzw der belBeh, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben, zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel aufkommen zu lassen. (Hier: Es wurde von den Agrarbehörden die Frage, ob der gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, NÖ FlVfLG 1975 gestellte Schadenersatzantrag von den Antragstellern rechtzeitig beim LAS eingebracht worden sei, nicht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens beurteilt. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, inwieweit Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des LAS und der belBeh als Tribunale iSd Artikel 6, MRK entstanden sein könnten.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.