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{'item': '2003/07/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.04.2004 Geschäftszahl2003/07/0160 RechtssatzWie bereits im Erkenntnis vom

  1. März 1998, 96/07/0030, unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 bis 7 FlVfGG - diese Regelungen wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 903/1993 eingefügt - und auf die Materialien zu dieser Novelle ausgeführt wurde, sollte durch diese Regelungen und die entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (im vorliegenden Fall des § 26a NÖ FlVfLG 1975) der Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen werden. So war einer der Hauptkritikpunkte dieses Gerichtshofes der Umstand, dass eine Verfahrenspartei auch bei langer Verfahrensdauer keine Möglichkeit hatte, den in der Zwischenzeit aus der gesetzwidrigen Abfindungszuteilung resultierenden Schaden geltend zu machen. Ziel dieser Novelle war es daher, dem Geschädigten möglichst bald Schadenersatz zukommen zu lassen. Die Partei sollte des Zuwartens bis zum endgültigen Abschluss des Gesamtverfahrens enthoben werden (Hinweis E 26.5.1998, 96/07/0233). Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses führt der Umstand, dass ein in (formeller) Rechtskraft erwachsener Zusammenlegungsplan, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wurde, nach rechtzeitiger Einbringung des Schadenersatzantrages aufgehoben oder abgeändert wird, nicht dazu, dass der Schadenersatzantrag nachträglich unzulässig würde und der Antragsteller mit der Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches bis zum neuerlichen Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes zuwarten müsste, liefe dies doch dem oben dargelegten Normenzweck zuwider.Wie bereits im Erkenntnis vom
  2. März 1998, 96/07/0030, unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz 5 bis 7 FlVfGG - diese Regelungen wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 903 aus 1993, eingefügt - und auf die Materialien zu dieser Novelle ausgeführt wurde, sollte durch diese Regelungen und die entsprechenden landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (im vorliegenden Fall des Paragraph 26 a, NÖ FlVfLG 1975) der Kritik des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen werden. So war einer der Hauptkritikpunkte dieses Gerichtshofes der Umstand, dass eine Verfahrenspartei auch bei langer Verfahrensdauer keine Möglichkeit hatte, den in der Zwischenzeit aus der gesetzwidrigen Abfindungszuteilung resultierenden Schaden geltend zu machen. Ziel dieser Novelle war es daher, dem Geschädigten möglichst bald Schadenersatz zukommen zu lassen. Die Partei sollte des Zuwartens bis zum endgültigen Abschluss des Gesamtverfahrens enthoben werden (Hinweis E 26.5.1998, 96/07/0233). Unter Zugrundelegung dieses Normenverständnisses führt der Umstand, dass ein in (formeller) Rechtskraft erwachsener Zusammenlegungsplan, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wurde, nach rechtzeitiger Einbringung des Schadenersatzantrages aufgehoben oder abgeändert wird, nicht dazu, dass der Schadenersatzantrag nachträglich unzulässig würde und der Antragsteller mit der Geltendmachung seines Schadenersatzanspruches bis zum neuerlichen Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes zuwarten müsste, liefe dies doch dem oben dargelegten Normenzweck zuwider.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.