RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2005 Geschäftszahl2003/07/0171 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/17/0018 E
- März 2003 RS 2 (Hier ohne den letzten Satz; gilt auch für Altlastenatlas und Abfall- bzw. ALSAG-Behörden; Wie der VfGH im E
- Dezember 2003, G 6/03, V 6/03, ausgesprochen hat, bedarf eine Verordnung eines Bundesministers gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II. Mangels einer derartigen Verlautbarung leidet der gesamte Altlastenatlas an einem Kundmachungsmangel. Die Anwendung der als nicht gehörig kundgemacht erkannten Verordnung durch den VwGH scheidet daher aus.)(Hier ohne den letzten Satz; gilt auch für Altlastenatlas und Abfall- bzw. ALSAG-Behörden; Wie der VfGH im E
- Dezember 2003, G 6/03, römisch fünf 6/03, ausgesprochen hat, bedarf eine Verordnung eines Bundesministers gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG) der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei. Mangels einer derartigen Verlautbarung leidet der gesamte Altlastenatlas an einem Kundmachungsmangel. Die Anwendung der als nicht gehörig kundgemacht erkannten Verordnung durch den VwGH scheidet daher aus.) StammrechtssatzDer Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten. Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen für die Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit das erforderliche Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben (es besteht für sie keine Ermächtigung, wie sie aus Art. 89 Abs. 1 B-VG für die Gerichte ableitbar ist, nicht gehörig kundgemachte Verordnungen unangewendet zu lassen). Die Fristsetzung hat jedoch keine Wirkung für Gerichte (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes), weil diese nach Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind. Darüber hinaus sind sie nicht Adressaten der als Erlass ergangenen Verwaltungsverordnung.Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Inkrafttreten der Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt kann nichts daran ändern, dass der Erlass als nicht ordnungsgemäß kundgemachte Norm vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist. Eine Sanierungswirkung in dem Sinn, dass der Verwaltungsgerichtshof eine mit Fristsetzung aufgehobene generelle Norm ungeachtet ihrer bereits festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat, kann nur hinsichtlich ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriften eintreten. Die Fristsetzung entfaltet zwar Wirkungen für die Abgabenbehörden, welche den Erlass, soweit das erforderliche Kundmachungsminimum vorliegt, weiterhin anzuwenden haben (es besteht für sie keine Ermächtigung, wie sie aus Artikel 89, Absatz eins, B-VG für die Gerichte ableitbar ist, nicht gehörig kundgemachte Verordnungen unangewendet zu lassen). Die Fristsetzung hat jedoch keine Wirkung für Gerichte (einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes), weil diese nach Artikel 89, Absatz eins, B-VG nicht an nicht gehörig kundgemachte Verordnungen gebunden sind. Darüber hinaus sind sie nicht Adressaten der als Erlass ergangenen Verwaltungsverordnung. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0001
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