RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2005 Geschäftszahl2003/07/0171 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/07/0220 E 29. Juni 2000 VwSlg 15451 A/2000 RS 3 StammrechtssatzFalls Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand nach § 29 AWG 1990 fallen, ist für einen wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum: Die Wasserrechtsbehörde hat bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer Bewilligung zugänglich ist und ob sie demnach einen Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG oder einen Auftrag nach § 138 Abs 1 legcit zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen. Demgegenüber hat die nach dem AWG 1990 zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wasserrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist und die daher zum Gegenstand eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftsbehörde zu beachtenden (sonstigen) Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, sodass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hinzu kommt, dass das AWG 1990 im § 32 ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem § 29 AWG 1990 zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in § 29 AWG 1990 statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen.Falls Ablagerungen unter den Bewilligungstatbestand nach Paragraph 29, AWG 1990 fallen, ist für einen wasserpolizeilichen Auftrag kein Raum: Die Wasserrechtsbehörde hat bei der Entscheidung, ob die Maßnahme einer Bewilligung zugänglich ist und ob sie demnach einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG oder einen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, legcit zu erlassen hat, von den Bestimmungen des WRG auszugehen. Demgegenüber hat die nach dem AWG 1990 zuständige Behörde bei der Frage, ob die Maßnahme bewilligungsfähig ist, eine Reihe weiterer Vorschriften zu berücksichtigen. Damit besteht aber die Gefahr, dass eine Maßnahme, die nach wasserrechtlichen Gesichtspunkten bewilligungsfähig ist und die daher zum Gegenstand eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG gemacht wird, nach den von der Abfallwirtschaftsbehörde zu beachtenden (sonstigen) Vorschriften von vornherein keiner Bewilligung zugänglich ist, sodass der die Bewilligung ansprechende Teil des wasserpolizeilichen Alternativauftrages von vornherein ins Leere geht. Solches gewollt zu haben kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Hinzu kommt, dass das AWG 1990 im Paragraph 32, ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium für Fälle vorsieht, in denen dem Paragraph 29, AWG 1990 zuwider gehandelt wurde. Dass der Gesetzgeber konkurrierende Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph 29, AWG 1990 statuierte Bewilligungspflicht schaffen wollte, ist angesichts des Umstandes, dass er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat, nicht anzunehmen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.