RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2003 GeschäftszahlAW 2003/08/0026 RechtssatzNichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung - Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen gesagt werden. Bei der - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung kommt der Antragstellerin, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz der §§ 290 ff EO, insbesondere auch jener der §§ 291 ff EO zugute. Es kann dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es § 30 Abs. 2 VwGG zugrunde liegt, kein weiterreichender Schutzgedanke entnommen werden. Eine beengte finanzielle Situation kann aber umso weniger zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen - unter Einbeziehung der vorstehenden Gesichtspunkte - zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt.Nichtstattgebung - Beitragsnachverrechnung - Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen gesagt werden. Bei der - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung kommt der Antragstellerin, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz der Paragraphen 290, ff EO, insbesondere auch jener der Paragraphen 291, ff EO zugute. Es kann dem Konzept der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wie es Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugrunde liegt, kein weiterreichender Schutzgedanke entnommen werden. Eine beengte finanzielle Situation kann aber umso weniger zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen - unter Einbeziehung der vorstehenden Gesichtspunkte - zulasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.