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{'item': '2003/08/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.2003 Geschäftszahl2003/08/0062 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0264 E

  1. Dezember 2002 RS 3 StammrechtssatzIm vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist § 51 VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des § 51 VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der §§ 47 Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom
  2. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).Im vorliegenden Fall eines infolge Mangels (gehöriger) Genehmigung "nichtigen" Bescheides ist Paragraph 51, VwGG nicht anzuwenden. Im Beschwerdefall hat sich der Fehler (die Ausfertigung einer nicht genehmigten Urschrift der zweitangefochtenen Erledigung) weder in der Sphäre der Beschwerdeführerin ereignet noch kann dieser das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Auffassung, dass in einem solchen Fall einer als Bescheid intendierten, jedoch (mangels Genehmigung) qualifiziert mangelhaften Erledigung die in der Form einer "Zurückweisung" der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden kann. Es liegt keine Entscheidung vor (mag sie auch als Zurückweisung in Erscheinung treten), die es rechtfertigen würde, im Sinne des Paragraph 51, VwGG die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Die belangte Behörde kann im vorliegenden Fall daher nicht als "obsiegende Partei" im Sinne der Paragraphen 47, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 48 Absatz 2, VwGG verstanden werden. Da es freilich auch nicht zu einer Aufhebung der als Bescheid in Erscheinung getretenen und als Bescheid in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde gekommen ist, hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche hiezu die Ausführungen im hg. Beschluss vom
  3. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, zum Fall eines infolge Unleserlichkeit der auf der Bescheidausfertigung aufscheinenden Unterschrift nichtigen Bescheides).

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