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Europaius

2003/08/0132

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2005 Geschäftszahl2003/08/0132 RechtssatzAllein der Umstand, dass § 110 Abs. 3 ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.Allein der Umstand, dass Paragraph 110, Absatz 3, ArbVG die Tätigkeit des vom Betriebsrat entsandten Arbeitnehmervertreters im Allgemeinen als Ehrenamt qualifiziert, kann im Falle einer dennoch erfolgenden Vergütung, welche über die entstandenen Aufwendungen hinausgeht, nicht eine Ausnahme von der Versicherungspflicht begründen.

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