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{'item': '2003/08/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2004 Geschäftszahl2003/08/0182 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/08/0154 E

  1. November 1998 VwSlg 15003 A/1998 RS 1 [Hier: Den Zollbehörden werden weder in § 6 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/2001, noch in sonstigen, ihnen Befugnisse einräumenden Bestimmungen (wie etwa § 7b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, §§ 3 und 26 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, sowie §§ 27, 28a, 30 und 30a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2002) Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung bzw. des Arbeitslosenversicherungsrechtes übertragen.]GRS wie 98/08/0154 E
  2. November 1998 VwSlg 15003 A/1998 RS 1 [Hier: Den Zollbehörden werden weder in Paragraph 6, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,, noch in sonstigen, ihnen Befugnisse einräumenden Bestimmungen (wie etwa Paragraph 7 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, Paragraphen 3 und 26 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, sowie Paragraphen 27, 28 a, 30 und 30 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,) Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung bzw. des Arbeitslosenversicherungsrechtes übertragen.] StammrechtssatzDer Begriff des "Betretens" iSd § 25 Abs 2 AlVG idF 1996/411 kann nicht bedeuten, daß irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer solchen Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 der Fall gewesen ist), es müssen vielmehr Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundlegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden dürfen (mit ausführlicher Begründung).Der Begriff des "Betretens" iSd Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der Fassung 1996/411 kann nicht bedeuten, daß irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer solchen Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 der Fall gewesen ist), es müssen vielmehr Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundlegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden dürfen (mit ausführlicher Begründung).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.