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{'item': '2003/08/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2006 Geschäftszahl2003/08/0230 RechtssatzAnders als die Vergünstigung nach § 14 Abs. 5 zweiter Satz Z. 1 AlVG idF BGBl. Nr. 416/1992 kommt jene nach Z. 2 dieser Bestimmung nicht hauptsächlich den beständig im Inland erwerbstätigen österreichischen Staatsangehörigen zugute, sondern begünstigt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jene Arbeitslosen, die aus Gründen der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz verlegen. Dass diese Begünstigung nur dann eintritt, wenn der Ehepartner bereits längere Zeit hindurch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitslosen anderer Staatsangehörigkeit, da nicht davon auszugehen ist, dass überwiegend Arbeitslose österreichischer Staatsangehörigkeit in den Genuss dieser aus Gründen der Förderung der Familienzusammenführung geschaffenen Regelung kommen. Vielmehr werden dadurch in der Regel ausländische Staatsangehörige begünstigt, die abweichend von den sonst anwendbaren Rechtsvorschriften - insb des Art. 67 Abs. 3 VO 1408/71 - nach § 14 Abs. 5 Z. 2 AlVG in der (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) Fassung BGBl. Nr. 416/1992 im Fall der Familienzusammenführung Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich auch dann geltend machen können, wenn sie im Inland keine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Familienzusammenführung in Österreich in jenen Fällen zu fördern, in denen auf Grund des langjährigen Aufenthaltes eines Ehepartners von einer besonderen Nahebeziehung zu Österreich ausgegangen werden kann, und sie geht damit in Verfolgung eines sozialpolitischen Zieles über das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot hinaus.Anders als die Vergünstigung nach Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz Ziffer eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, kommt jene nach Ziffer 2, dieser Bestimmung nicht hauptsächlich den beständig im Inland erwerbstätigen österreichischen Staatsangehörigen zugute, sondern begünstigt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit jene Arbeitslosen, die aus Gründen der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz verlegen. Dass diese Begünstigung nur dann eintritt, wenn der Ehepartner bereits längere Zeit hindurch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Arbeitslosen anderer Staatsangehörigkeit, da nicht davon auszugehen ist, dass überwiegend Arbeitslose österreichischer Staatsangehörigkeit in den Genuss dieser aus Gründen der Förderung der Familienzusammenführung geschaffenen Regelung kommen. Vielmehr werden dadurch in der Regel ausländische Staatsangehörige begünstigt, die abweichend von den sonst anwendbaren Rechtsvorschriften - insb des Artikel 67, Absatz 3, VO 1408/71 - nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, AlVG in der (mittlerweile nicht mehr in Geltung stehenden) Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992, im Fall der Familienzusammenführung Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich auch dann geltend machen können, wenn sie im Inland keine Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Familienzusammenführung in Österreich in jenen Fällen zu fördern, in denen auf Grund des langjährigen Aufenthaltes eines Ehepartners von einer besonderen Nahebeziehung zu Österreich ausgegangen werden kann, und sie geht damit in Verfolgung eines sozialpolitischen Zieles über das gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot hinaus.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.