RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.08.2004 Geschäftszahl2003/08/0249 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/08/0275 E
- April 2003 RS 6 (Hier nur die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzDa beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8.2.1996, Rs C-8/94, "Laperre", Slg. 1996, I-288 mwH in Rz 18). Insb können daher die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sozialpolitik bestimmte Leistungen aus familienpolitischen Gründen zum Zwecke der Unterstützung von Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder vorsehen und andere Leistungen für andere Zwecke gewähren und dabei auf familienpolitische Zielsetzungen nicht oder nur in geringerem Umfang Bedacht nehmen, solange keine Diskriminierung iSd Art. 4 Abs. 1 RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 stattfindet. Im Falle einer indirekten Diskriminierung zB in dem Sinne, dass Frauen in geringerem Umfang in den Genuss einer Leistung kommen als Männer, ist hingegen ausschlaggebend, ob dieser Effekt auf eine zulässige sozialpolitische Zielsetzung zurückgeführt und mit dieser sachlich gerechtfertigt werden kann.Da beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig sind, haben sie die geeigneten Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer sozialpolitischen Ziele auszuwählen. Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum (Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 8.2.1996, Rs C-8/94, "Laperre", Slg. 1996, I-288 mwH in Rz 18). Insb können daher die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Sozialpolitik bestimmte Leistungen aus familienpolitischen Gründen zum Zwecke der Unterstützung von Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder vorsehen und andere Leistungen für andere Zwecke gewähren und dabei auf familienpolitische Zielsetzungen nicht oder nur in geringerem Umfang Bedacht nehmen, solange keine Diskriminierung iSd Artikel 4, Absatz eins, RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 stattfindet. Im Falle einer indirekten Diskriminierung zB in dem Sinne, dass Frauen in geringerem Umfang in den Genuss einer Leistung kommen als Männer, ist hingegen ausschlaggebend, ob dieser Effekt auf eine zulässige sozialpolitische Zielsetzung zurückgeführt und mit dieser sachlich gerechtfertigt werden kann. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0255 E
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