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{'item': '2003/08/0274'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2006 Geschäftszahl2003/08/0274 RechtssatzObgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1151 ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis (zum Beispiel als freies Dienstverhältnis) auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1995, Zl. 92/08/0213). Die Auffassung, den festgestellten Tätigkeiten (Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken an fahrbaren Verkaufsständen) würden "Werkverträge" zu Grunde liegen, verkennt schon im Ansatz, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach Dienstleistungen sind und weder erkennbar ist, worin eine im Vorhinein individualisierte Werkleistung liegen könnte, noch nach welchem Maßstab deren mängelfreie Erbringung zu beurteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).Obgleich es den Parteien eines Vertrages über zu erbringende Tätigkeiten grundsätzlich freisteht, ihre Rechtsbeziehungen entweder als Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph 1151, ABGB und damit eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder als (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung begründendes) anderes Rechtsverhältnis (zum Beispiel als freies Dienstverhältnis) auszugestalten, so kommt es bei dieser Ausgestaltung nicht nur auf die vertragliche Bezeichnung und die Benennung von Arbeitsabläufen, sondern darauf an, wie das Beschäftigungsverhältnis von den Vertragsparteien tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wird, was in erster Linie von der Art der Tätigkeit und ihrer Verwertung durch den Beschäftiger abhängen wird. Insofern steht den Vertragsparteien kein isolierter Zugriff auf die Rechtsfolge "Arbeitsverhältnis" bzw. "versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" dahin zu, diese ungeachtet der inhaltlichen Vertragsgestaltung bzw. der tatsächlichen Umsetzung ausschließen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 1995, Zl. 92/08/0213). Die Auffassung, den festgestellten Tätigkeiten (Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken an fahrbaren Verkaufsständen) würden "Werkverträge" zu Grunde liegen, verkennt schon im Ansatz, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach Dienstleistungen sind und weder erkennbar ist, worin eine im Vorhinein individualisierte Werkleistung liegen könnte, noch nach welchem Maßstab deren mängelfreie Erbringung zu beurteilen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.