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{'item': 'AW 2003/09/0002'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2003 GeschäftszahlAW 2003/09/0002 RechtssatzNichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 - Eine im Verfahren nach den §§ 1 und 3 DMSG 1923 erfolgte Unterschutzstellung eines Gebäudes soll verhindern, dass ein Objekt ohne Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG 1923 verändert oder zerstört wird (vgl. E

  1. April 1975, 2134/74, VwSlg 8809 A/1975). Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 DMSG 1923). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5 DMSG 1923), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt. Dass eine Maßnahme nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen getroffen werden kann, berechtigt allerdings allein noch nicht bereits zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme "zwingend" gebieten. Nun haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag selbst ausgeführt, dass sie den drohenden Nachteil darin erblicken, dass ihnen eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Zwar mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für die Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite machen aber gerade die von ihnen ins Treffen geführten (im vorliegenden Beschluss näher dargestellten) Veränderungen und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu B
  2. Mai 1991, AW 91/09/0007).Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem DMSG 1923 - Eine im Verfahren nach den Paragraphen eins und 3 DMSG 1923 erfolgte Unterschutzstellung eines Gebäudes soll verhindern, dass ein Objekt ohne Zustimmung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 verändert oder zerstört wird vergleiche E
  3. April 1975, 2134/74, VwSlg 8809 A/1975). Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG 1923). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (Paragraphen 4 und 5 DMSG 1923), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt. Dass eine Maßnahme nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen getroffen werden kann, berechtigt allerdings allein noch nicht bereits zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme "zwingend" gebieten. Nun haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag selbst ausgeführt, dass sie den drohenden Nachteil darin erblicken, dass ihnen eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Zwar mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für die Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite machen aber gerade die von ihnen ins Treffen geführten (im vorliegenden Beschluss näher dargestellten) Veränderungen und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche dazu B
  4. Mai 1991, AW 91/09/0007).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.