RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2003/09/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 93/02/0039 B
- März 1993 RS 1 Hier statt der letzten beiden Sätze: Im DMSG findet sich keine derartige Bestimmung. Da die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Parteistellung lediglich auf § 26 Z. 1 DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage 2003, S. 62 f, sowie E 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, und E 23.10.1995, Zl. 95/10/0081). Aus § 26 Z. 1 DMSG allein, der lediglich die Stellung der dort genannten Formalparteien im Verwaltungsverfahren berührt, kann die zweitbeschwerdeführende Partei daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ableiten.Hier statt der letzten beiden Sätze: Im DMSG findet sich keine derartige Bestimmung. Da die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Parteistellung lediglich auf Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründeten Beschwerde (zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage 2003, S. 62 f, sowie E 17.5.2001, Zl. 99/07/0064, und E 23.10.1995, Zl. 95/10/0081). Aus Paragraph 26, Ziffer eins, DMSG allein, der lediglich die Stellung der dort genannten Formalparteien im Verwaltungsverfahren berührt, kann die zweitbeschwerdeführende Partei daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ableiten. StammrechtssatzDie Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Art 131 Abs 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (§ 98 Abs 1 StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach § 84 Abs 2 und Abs 3 StVO. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem sogenannten Amtsparteien oder Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muß, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen aber nicht zu. Daraus folgt, daß ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerde - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Um eine solche Amtspartei oder Formalpartei (Paragraph 98, Absatz eins, StVO) handelt es sich beim Straßenerhalter in einem Verfahren nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 3, StVO. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG hat der zuständige Bundesminister die Möglichkeit, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen objektiver Rechtswidrigkeit zu erheben.
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