RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2003/09/0010 Rechtssatz§ 1 Abs. 9 DMSG bestimmt eindeutig, welche untergeordneten Teile der - abgrenzbaren - unter Schutz gestellten Teile der Hungerburgbahn, nämlich "Innbrücke" und "Viadukt", vom Denkmalschutz mit umfasst sind. Dies sind alle Bestandteile des Denkmals und das Zubehör des Denkmals sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz berührenden Teile), und zwar unabhängig davon, ob ihnen allein auch Denkmalwert zuzuerkennen gewesen wäre. Dabei ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1769 der Blg NR XX. GP Zubehör eine Nebensache, die zwar (im Unterschied zum Bestandteil) nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss immer auch Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind. Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen, zu den "übrigen mit dem Denkmal verbundenen" Teilen zählen beispielsweise Vertäfelungen oder fest und auf Dauer eingebaute Kästen udgl. Bei der spezifischen Ausstattung handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus. Dies kann im gegebenen Fall die auf Brücke und Viadukt geführten Gleisanlagen und Befestigungen betreffen; Berg- und Talstation sind nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Bescheides des Bundesdenkmalamtes von der Unterschutzstellung nicht umfasst.Paragraph eins, Absatz 9, DMSG bestimmt eindeutig, welche untergeordneten Teile der - abgrenzbaren - unter Schutz gestellten Teile der Hungerburgbahn, nämlich "Innbrücke" und "Viadukt", vom Denkmalschutz mit umfasst sind. Dies sind alle Bestandteile des Denkmals und das Zubehör des Denkmals sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz berührenden Teile), und zwar unabhängig davon, ob ihnen allein auch Denkmalwert zuzuerkennen gewesen wäre. Dabei ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1769 der Blg NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Zubehör eine Nebensache, die zwar (im Unterschied zum Bestandteil) nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss immer auch Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind. Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen, zu den "übrigen mit dem Denkmal verbundenen" Teilen zählen beispielsweise Vertäfelungen oder fest und auf Dauer eingebaute Kästen udgl. Bei der spezifischen Ausstattung handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus. Dies kann im gegebenen Fall die auf Brücke und Viadukt geführten Gleisanlagen und Befestigungen betreffen; Berg- und Talstation sind nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Bescheides des Bundesdenkmalamtes von der Unterschutzstellung nicht umfasst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.