RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2006 Geschäftszahl2003/09/0011 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/09/0019 E
- Mai 2005 RS 1 (Hier lag die Voraussetzung der Z. 5 des § 125a Abs. 3 BDG 1979 nicht vor, weil die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft worden war. Der Beschuldigte hatte in der Berufung im Einzelnen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen und Zeugenaussagen erstattet. Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens durfte durch die Berufungsbehörde nicht durch die Würdigung dieser Aussagen allein aufgrund deren Wiedergabe im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erfolgen, weil für die Würdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und derer Aussagen der unmittelbare persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung ist.)(Hier lag die Voraussetzung der Ziffer 5, des Paragraph 125 a, Absatz 3, BDG 1979 nicht vor, weil die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft worden war. Der Beschuldigte hatte in der Berufung im Einzelnen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen und Zeugenaussagen erstattet. Die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens durfte durch die Berufungsbehörde nicht durch die Würdigung dieser Aussagen allein aufgrund deren Wiedergabe im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erfolgen, weil für die Würdigung und Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und derer Aussagen der unmittelbare persönliche Eindruck von entscheidender Bedeutung ist.) StammrechtssatzDie Dienstbehörde durfte den Sachverhalt iSd § 125a Abs. 3 Z 5 BDG 1979 dann nicht als nach der Aktenlage hinreichend geklärt ansehen (und demnach auch nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zu der im Rahmen der Auslegung heranzuziehenden inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom
- November 2004, Zl. 2003/01/0452, sowie das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/09/0079).Die Dienstbehörde durfte den Sachverhalt iSd Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 dann nicht als nach der Aktenlage hinreichend geklärt ansehen (und demnach auch nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zu der im Rahmen der Auslegung heranzuziehenden inhaltlich entsprechenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533, und vom
- November 2004, Zl. 2003/01/0452, sowie das hg. Erkenntnis vom
- November 2000, Zl. 2000/09/0079).
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