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{'item': '2003/09/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.2003 Geschäftszahl2003/09/0012 RechtssatzNach Brockhaus, Die Enzyklopädie,

  1. Auflage,
  2. Band, 1996, S. 630, ist unter Züchtigung die Anwendung körperlicher Gewalt zur Bestrafung von Personen, die dem jeweiligen Herrschaftsrecht unterworfen sind, zu verstehen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass die von ihm angewendete körperliche Gewalt nicht auf Bestrafung des Schülers gerichtet war, ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der als Lehrer ein "Herrschaftsrecht" in einem auf die Schule zu übertragenden Sinn über die ihm anvertrauten Schüler ausübt, im Hinblick auf die Art der körperlichen Gewaltanwendung (Ziehen an den Haaren) als nach § 47 Abs. 3 SchUG verpönte Maßnahme zu beurteilen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer mit der "Maßnahme" den Schüler "dazu veranlassen wollte, sich auf seine Bank zu setzen", um ihn "vor schwerwiegenden disziplinären Folgen" zu "bewahren". Dies wird auch durch den Gesamtzusammenhang des § 47 Abs. 3 SchUG bestätigt, der nicht nur die Anwendung körperlicher Gewalt, sondern auch lediglich verbale Übergriffe verbietet. Dieses Verständnis wird auch bestärkt durch die Umschreibung der nach § 47 Abs. 1 SchUG anzuwendenden "angemessenen" Erziehungsmittel. Daher ist es bedeutungslos, ob das Verhalten des Beschwerdeführers dem Schüler keine Schmerzen bereitete und/oder von den Mitschülern nicht bemerkt wurde. Eine Missachtung des in § 47 Abs. 3 SchUG enthaltenen Verbotes wie im gegenständlichen Fall steht der von § 29 Abs. 1 LDG 1984 geforderten gewissenhaften Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers entgegen und ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (§ 29 Abs. 2 LDG 1984).Nach Brockhaus, Die Enzyklopädie,
  3. Auflage,
  4. Band, 1996, S. 630, ist unter Züchtigung die Anwendung körperlicher Gewalt zur Bestrafung von Personen, die dem jeweiligen Herrschaftsrecht unterworfen sind, zu verstehen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, dass die von ihm angewendete körperliche Gewalt nicht auf Bestrafung des Schülers gerichtet war, ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der als Lehrer ein "Herrschaftsrecht" in einem auf die Schule zu übertragenden Sinn über die ihm anvertrauten Schüler ausübt, im Hinblick auf die Art der körperlichen Gewaltanwendung (Ziehen an den Haaren) als nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG verpönte Maßnahme zu beurteilen. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer mit der "Maßnahme" den Schüler "dazu veranlassen wollte, sich auf seine Bank zu setzen", um ihn "vor schwerwiegenden disziplinären Folgen" zu "bewahren". Dies wird auch durch den Gesamtzusammenhang des Paragraph 47, Absatz 3, SchUG bestätigt, der nicht nur die Anwendung körperlicher Gewalt, sondern auch lediglich verbale Übergriffe verbietet. Dieses Verständnis wird auch bestärkt durch die Umschreibung der nach Paragraph 47, Absatz eins, SchUG anzuwendenden "angemessenen" Erziehungsmittel. Daher ist es bedeutungslos, ob das Verhalten des Beschwerdeführers dem Schüler keine Schmerzen bereitete und/oder von den Mitschülern nicht bemerkt wurde. Eine Missachtung des in Paragraph 47, Absatz 3, SchUG enthaltenen Verbotes wie im gegenständlichen Fall steht der von Paragraph 29, Absatz eins, LDG 1984 geforderten gewissenhaften Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers entgegen und ist geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.