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{'item': 'AW 2003/09/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.08.2003 GeschäftszahlAW 2003/09/0025 RechtssatzNichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem DMSG - Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt zwar aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 DMSG). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5 DMSG), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt. Dass eine Maßnahme aber nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen bzw. in Übereinstimmung mit diesen getroffen werden kann, berechtigt allerdings allein noch nicht zur Annahme, dass eben diese (denkmalschützerischen) Interessen "zwingende" sind. Vielmehr fußen die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes lediglich auf Vermutungen, die keine nähere Spezifizierung erfahren. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte erstinstanzliche Bescheid nach Durchführung eines Verfahrens nach § 5 DMSG ausdrücklich eine Gefährdung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes - wie die von der beschwerdeführenden Partei befürchtete - als nicht gegeben erkannte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber weder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen noch - wie im Beschwerdefall vorliegend - des erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).Nichtstattgebung - Parteistellung in einem Verfahren nach dem DMSG - Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt zwar aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (Paragraph eins, Absatz eins, DMSG). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (Paragraphen 4 und 5 DMSG), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt. Dass eine Maßnahme aber nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen bzw. in Übereinstimmung mit diesen getroffen werden kann, berechtigt allerdings allein noch nicht zur Annahme, dass eben diese (denkmalschützerischen) Interessen "zwingende" sind. Vielmehr fußen die von der beschwerdeführenden Partei geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer Gefährdung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes lediglich auf Vermutungen, die keine nähere Spezifizierung erfahren. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte erstinstanzliche Bescheid nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 5, DMSG ausdrücklich eine Gefährdung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes - wie die von der beschwerdeführenden Partei befürchtete - als nicht gegeben erkannte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aber weder die Rechtmäßigkeit des angefochtenen noch - wie im Beschwerdefall vorliegend - des erstinstanzlichen Bescheides zu prüfen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  2. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.