RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2003/09/0026 RechtssatzBei ihrem Strafausspruch hat die Disziplinaroberkommission gemäß § 90 Abs. 2 DGO Graz 1957 eine Gesamtstrafe verhängt. Zwar hat sie lediglich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen die unentschuldigte Nichteinhaltung der Blockzeit festgestellt, doch sind auch nach der Aktenlage drei Fälle des verkehrsbedingten Überschreitens des Zeitrahmens unbestritten geblieben. Auch wenn es sich dabei um wenige Minuten gehandelt haben mag, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz bei Regelung der Dienstzeiten Toleranzgrenzen nicht vorsieht und daher jeder Bedienstete grundsätzlich gehalten ist, seine Fahrbewegungen so zu planen, dass er auch im Falle verkehrsbedingter Verzögerungen noch rechtzeitig seinen Dienst antreten kann. Dass es sich bei den genannten Fällen um gänzlich unvorhergesehene und unvermeidbare Verkehrsbehinderungen gehandelt habe, hat der Beamte konkret auch nicht behauptet. Es lag sohin kein Grund vor, von einer Bestrafung gänzlich abzusehen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde aber - neben der langen Dauer der Nichtmeldung der Nebenbeschäftigung (Faktum 3) - nur das Zusammentreffen verschiedener Dienstpflichtverletzungen gewertet, ohne dass den geringfügigen Verletzungen der Dienstzeitregelung ein besonderes Gewicht zugefallen wäre. Die Disziplinaroberkommission hat ohnedies den Vollzug der festgesetzten Geldstrafe gemäß § 108 DGO Graz 1957 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Bei ihrem Strafausspruch hat die Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 90, Absatz 2, DGO Graz 1957 eine Gesamtstrafe verhängt. Zwar hat sie lediglich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen die unentschuldigte Nichteinhaltung der Blockzeit festgestellt, doch sind auch nach der Aktenlage drei Fälle des verkehrsbedingten Überschreitens des Zeitrahmens unbestritten geblieben. Auch wenn es sich dabei um wenige Minuten gehandelt haben mag, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Graz bei Regelung der Dienstzeiten Toleranzgrenzen nicht vorsieht und daher jeder Bedienstete grundsätzlich gehalten ist, seine Fahrbewegungen so zu planen, dass er auch im Falle verkehrsbedingter Verzögerungen noch rechtzeitig seinen Dienst antreten kann. Dass es sich bei den genannten Fällen um gänzlich unvorhergesehene und unvermeidbare Verkehrsbehinderungen gehandelt habe, hat der Beamte konkret auch nicht behauptet. Es lag sohin kein Grund vor, von einer Bestrafung gänzlich abzusehen. Im Rahmen der Strafbemessung wurde aber - neben der langen Dauer der Nichtmeldung der Nebenbeschäftigung (Faktum 3) - nur das Zusammentreffen verschiedener Dienstpflichtverletzungen gewertet, ohne dass den geringfügigen Verletzungen der Dienstzeitregelung ein besonderes Gewicht zugefallen wäre. Die Disziplinaroberkommission hat ohnedies den Vollzug der festgesetzten Geldstrafe gemäß Paragraph 108, DGO Graz 1957 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.