RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2004 GeschäftszahlAW 2003/09/0035 RechtssatzNichtstattgebung - Suspendierung und Bezugskürzung - Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung seiner Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Beamter zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und auch seiner Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde. Es handelt sich hiebei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (§ 114 Abs. 6 erster Satz Krnt DienstrechtsG 1994). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet, in seiner Schwere erheblich und nicht unsubstanziiert, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als sehr gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in § 114 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Landesverwaltung und jenes an der Ordnung des Dienstbetriebes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen.Nichtstattgebung - Suspendierung und Bezugskürzung - Im vorliegenden Fall stellt einerseits die mit dem angefochtenen Bescheid bewirkte Kürzung seiner Bezüge und die Hinderung des Antragstellers, seinen Dienst als Beamter zu versehen, eine Beeinträchtigung seiner Interessen und auch seiner Rechtsstellung dar, dies auch während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde. Es handelt sich hiebei aber um eine bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme (Paragraph 114, Absatz 6, erster Satz Krnt DienstrechtsG 1994). Der gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht erscheint anderseits aufs Erste (prima facie) ausreichend begründet, in seiner Schwere erheblich und nicht unsubstanziiert, um jene öffentlichen Interessen, die für die Aufrechterhaltung der mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Antragsteller verfügten Suspendierung während der Dauer des Verfahrens über die gegen diese vorläufige Maßnahme gerichteten Beschwerde sprechen, als sehr gewichtig erscheinen zu lassen. Hiebei handelt es sich im Wesentlichen um jene öffentlichen Interessen, die in Paragraph 114, Absatz eins, Krnt DienstrechtsG 1994 positiviert sind, vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Integrität der Beamten der Landesverwaltung und jenes an der Ordnung des Dienstbetriebes. Bei einer Gegenüberstellung dieser Interessen ist ein durch die Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Beschwerde bewirkter unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen.
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