RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2006 Geschäftszahl2003/09/0046 RechtssatzEine Vollendung des zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG erforderlichen tatbildmäßigen Verhaltens einer "Beschäftigung" im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG ist im Beschwerdefall zu verneinen, weil die in der Garderobe angetroffenen Ausländerinnen ihre Tätigkeit als Animierdamen an ihrem Arbeitsplatz in der Bar, für deren Betrieb der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trug, noch nicht erschienen und dort auch bisher noch nicht gearbeitet hatten. Sie wurden bloß in der Garderobe beim Umziehen angetroffen und hatten ihre Tätigkeit unbestrittenermaßen noch nicht begonnen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass mit den beiden Ausländerinnen "vereinbart" war, dass sie an diesem Tag in der Bar Animiertätigkeiten "durchführen ... werden (sic!)". Es sei bereits vor der Kontrolle vereinbart gewesen, dass die Ausländerinnen am Tattag um 20.00 Uhr ihre Animiertätigkeit "aufnehmen sollten". Bei dieser Sachlage kann von der tatbildmäßigen Vollendung der angelasteten Verwaltungsübertretung bloß durch das "Sich-Umziehen" in der Garderobe noch nicht gesprochen werden, weil es dem Beschwerdeführer als für den Barbetrieb Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt etwa noch möglich gewesen wäre (und den einschreitenden Beamten auch tatsächlich möglich war), die Ausübung der unerlaubten Beschäftigung zu unterbinden (vgl. dazu, dass es sich bei der Animiertätigkeit grundsätzlich um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG handelt, etwa E vom 30.6.2004, Zl. 2001/09/0124, m.w.N.).Eine Vollendung des zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG erforderlichen tatbildmäßigen Verhaltens einer "Beschäftigung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ist im Beschwerdefall zu verneinen, weil die in der Garderobe angetroffenen Ausländerinnen ihre Tätigkeit als Animierdamen an ihrem Arbeitsplatz in der Bar, für deren Betrieb der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trug, noch nicht erschienen und dort auch bisher noch nicht gearbeitet hatten. Sie wurden bloß in der Garderobe beim Umziehen angetroffen und hatten ihre Tätigkeit unbestrittenermaßen noch nicht begonnen. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass mit den beiden Ausländerinnen "vereinbart" war, dass sie an diesem Tag in der Bar Animiertätigkeiten "durchführen ... werden (sic!)". Es sei bereits vor der Kontrolle vereinbart gewesen, dass die Ausländerinnen am Tattag um 20.00 Uhr ihre Animiertätigkeit "aufnehmen sollten". Bei dieser Sachlage kann von der tatbildmäßigen Vollendung der angelasteten Verwaltungsübertretung bloß durch das "Sich-Umziehen" in der Garderobe noch nicht gesprochen werden, weil es dem Beschwerdeführer als für den Barbetrieb Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt etwa noch möglich gewesen wäre (und den einschreitenden Beamten auch tatsächlich möglich war), die Ausübung der unerlaubten Beschäftigung zu unterbinden vergleiche dazu, dass es sich bei der Animiertätigkeit grundsätzlich um eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG handelt, etwa E vom 30.6.2004, Zl. 2001/09/0124, m.w.N.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.