RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2006 Geschäftszahl2003/09/0046 RechtssatzZwischen dem Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in eigener Sache einerseits und als Parteienvertreter andererseits bestehen in gewisser Hinsicht Parallelen, aber auch berufsrechtliche Unterschiede: so kann einem Rechtsanwalt in eigener Sache z.B. disziplinär nicht der Vorwurf der Berufspflichtenverletzung gemacht werden (ständige Rechtsprechung der OBDK zB RIS Justiz, RS0054951 ua). Angesichts von Parallelen, aber auch von Unterschieden im Tatsächlichen liegt es aber im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, einem Rechtsanwalt, der - ohne sich vertreten zu lassen - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig wird, für die mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundenen Mühewaltung einen Anspruch auf Aufwandersatz kraft Berufsstellung wie im RATG einzuräumen oder dies zu unterlassen. Der Wortlaut des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG legt es nun aber nicht nahe, die Voraussetzung der "tatsächlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt" als erfüllt anzusehen, wenn der Beschwerdeführer, der seine eigene Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof führt, Rechtsanwalt ist, weil kein Fall der "Vertretung" im Wortsinne vorliegt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Verständnisses des § 49 Abs. 1 zweiter Satz VwGG liegt insoweit auch keine Lücke vor, hinsichtlich derer die Analogiefähigkeit des § 1 Abs. 2 RATG untersucht werden müsste. [Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid persönlich als gesetzlicher Vertreter einer Konkursmasse im Sinne des § 9 VStG in Anspruch genommen; er hat die Beschwerde daher in eigener Sache (und nicht in Vertretung der Konkursmasse) erhoben. Ihm steht daher nach den §§ 47 ff VwGG ein Ersatzanspruch für den Schriftsatzaufwand nicht zu, wohl aber der Ersatz der Beschwerdegebühr (so im Ergebnis schon ua etwa E vom 18.5.2001, Zl. 97/02/0485).]Zwischen dem Tätigwerden eines Rechtsanwaltes in eigener Sache einerseits und als Parteienvertreter andererseits bestehen in gewisser Hinsicht Parallelen, aber auch berufsrechtliche Unterschiede: so kann einem Rechtsanwalt in eigener Sache z.B. disziplinär nicht der Vorwurf der Berufspflichtenverletzung gemacht werden (ständige Rechtsprechung der OBDK zB RIS Justiz, RS0054951 ua). Angesichts von Parallelen, aber auch von Unterschieden im Tatsächlichen liegt es aber im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, einem Rechtsanwalt, der - ohne sich vertreten zu lassen - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig wird, für die mit der Erstellung von Schriftsätzen verbundenen Mühewaltung einen Anspruch auf Aufwandersatz kraft Berufsstellung wie im RATG einzuräumen oder dies zu unterlassen. Der Wortlaut des Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz VwGG legt es nun aber nicht nahe, die Voraussetzung der "tatsächlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt" als erfüllt anzusehen, wenn der Beschwerdeführer, der seine eigene Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof führt, Rechtsanwalt ist, weil kein Fall der "Vertretung" im Wortsinne vorliegt. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Verständnisses des Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz VwGG liegt insoweit auch keine Lücke vor, hinsichtlich derer die Analogiefähigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, RATG untersucht werden müsste. [Hier: Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid persönlich als gesetzlicher Vertreter einer Konkursmasse im Sinne des Paragraph 9, VStG in Anspruch genommen; er hat die Beschwerde daher in eigener Sache (und nicht in Vertretung der Konkursmasse) erhoben. Ihm steht daher nach den Paragraphen 47, ff VwGG ein Ersatzanspruch für den Schriftsatzaufwand nicht zu, wohl aber der Ersatz der Beschwerdegebühr (so im Ergebnis schon ua etwa E vom 18.5.2001, Zl. 97/02/0485).]
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