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{'item': '2003/09/0084'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.01.2007 Geschäftszahl2003/09/0084 RechtssatzNach dem Wortlaut der in Punkt 674 der Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, erfolgten Umschreibung "Laute Stimme aufgehoben (Aphonie)" soll damit ein klinisch feststehender Begriffsinhalt umschrieben werden. Dabei ist die in deutscher Sprache erfolgte Formulierung "laute Stimme aufgehoben" hinsichtlich Lautstärke und Tongehalt, die zur Erfüllung dieses Begriffes "aufgehoben" sein müssen, relativ unscharf, weil der Begriff "laute Stimme" selbst unscharf ist und im jeweils gegebenen Kontext unterschiedlich verstanden werden kann. Bei dieser Sachlage kommt daher dem zur Verdeutlichung und Präzisierung im Klammerausdruck des Punktes 674 angeführten Wort "Aphonie" besondere Bedeutung zu. Unter "Aphonie" wird im Klinischen Wörterbuch die "Stimmlosigkeit" verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,

  1. Auflage, 2002, 102). Die Lexika geben für "Aphonie" die Bedeutung "Stimmlosigkeit, tonloses Sprechen" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1980, 287), "Stimmlosigkeit, die Unfähigkeit, stimmhaft zu sprechen" (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 1996) oder "Stimmlosigkeit, Fehlen des Stimmklangs, Flüsterstimme" (Duden, Fremdwörterbuch, 1997, 73) an. Angesichts des Wortes "Aphonie" in Punkt 674 der Richtsatzverordnung reicht es daher zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Bestimmung nicht aus, wenn das Sprechen mit erhobener Stimme erschwert ist und zum kurzzeitigen Stimmverlust führt, um dem Merkmal "laute Stimme aufgehoben (Aphonie)" zu entsprechen, vielmehr muss eine stärkere Beeinträchtigung der Stimme vorliegen, eine normal laute Stimme fehlen und Stimmlosigkeit im Sinne der Unfähigkeit gegeben sein, stimmhaft - dh nicht nur mit Flüsterstimme - zu sprechen. (Hier: Der Beschwerdeführer, dessen Stimme als zunehmend modulationsfähig befunden wurde, wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt.)Nach dem Wortlaut der in Punkt 674 der Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, erfolgten Umschreibung "Laute Stimme aufgehoben (Aphonie)" soll damit ein klinisch feststehender Begriffsinhalt umschrieben werden. Dabei ist die in deutscher Sprache erfolgte Formulierung "laute Stimme aufgehoben" hinsichtlich Lautstärke und Tongehalt, die zur Erfüllung dieses Begriffes "aufgehoben" sein müssen, relativ unscharf, weil der Begriff "laute Stimme" selbst unscharf ist und im jeweils gegebenen Kontext unterschiedlich verstanden werden kann. Bei dieser Sachlage kommt daher dem zur Verdeutlichung und Präzisierung im Klammerausdruck des Punktes 674 angeführten Wort "Aphonie" besondere Bedeutung zu. Unter "Aphonie" wird im Klinischen Wörterbuch die "Stimmlosigkeit" verstanden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
  2. Auflage, 2002, 102). Die Lexika geben für "Aphonie" die Bedeutung "Stimmlosigkeit, tonloses Sprechen" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1980, 287), "Stimmlosigkeit, die Unfähigkeit, stimmhaft zu sprechen" (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 1996) oder "Stimmlosigkeit, Fehlen des Stimmklangs, Flüsterstimme" (Duden, Fremdwörterbuch, 1997, 73) an. Angesichts des Wortes "Aphonie" in Punkt 674 der Richtsatzverordnung reicht es daher zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Bestimmung nicht aus, wenn das Sprechen mit erhobener Stimme erschwert ist und zum kurzzeitigen Stimmverlust führt, um dem Merkmal "laute Stimme aufgehoben (Aphonie)" zu entsprechen, vielmehr muss eine stärkere Beeinträchtigung der Stimme vorliegen, eine normal laute Stimme fehlen und Stimmlosigkeit im Sinne der Unfähigkeit gegeben sein, stimmhaft - dh nicht nur mit Flüsterstimme - zu sprechen. (Hier: Der Beschwerdeführer, dessen Stimme als zunehmend modulationsfähig befunden wurde, wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.