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{'item': '2003/09/0097'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2003/09/0097 RechtssatzDie Abs. 5 bis 7 des § 27 Tir GdPVG 1990 regeln die weitere Vorgangsweise der Wahlkommission, nachdem sie einen allenfalls erforderlichen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat. Aus der Regelungsabfolge der Abs. 4 und 5 des § 27 Tir GdPVG 1990 wird deutlich, dass über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 erst nach einem allfälligen Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 zu befinden ist. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die Abfolge der einzelnen Absätze des § 27 Tir GdPVG 1990 den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, die Einbringung von Wahlvorschlägen möglichst zu erleichtern und den Wählergruppen eine umfassende Chance zur Mängelbehebung zuzubilligen. Es kann ihr auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Wahlkommission zur Zurückweisung der gegenständlichen Wahlvorschläge der mitbeteiligten Partei nicht ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 27 Abs. 4 Tir GdPVG 1990 berechtigt war, weil es sich auch beim Mangel der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen um einen grundsätzlich behebbaren Mangel handelt. Die Bedeutung der Abs. 7 und Abs. 8 des § 27 Tir GdPVG 1990 ist im Übrigen darin zu sehen, dass einerseits in Abs. 7 festgelegt ist, in welchen Fällen Wahlvorschläge zur Gänze als ungültig zu erklären und zurückzuweisen sind, in Abs. 8 anderseits jene Fälle genannt sind, in denen nur eine teilweise Ungültigerklärung zu erfolgen hat. Dass in den in den Abs. 7 und 8 angeführten Fällen kein Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 durchzuführen wäre, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen. Weiters Ausführungen insbesondere zu den ähnlichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - BPVWO, BGBl. Nr. 215/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 294/1999.Die Absatz 5 bis 7 des Paragraph 27, Tir GdPVG 1990 regeln die weitere Vorgangsweise der Wahlkommission, nachdem sie einen allenfalls erforderlichen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat. Aus der Regelungsabfolge der Absatz 4 und 5 des Paragraph 27, Tir GdPVG 1990 wird deutlich, dass über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Absatz 5, erst nach einem allfälligen Mängelbehebungsverfahren gemäß Absatz 4, zu befinden ist. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die Abfolge der einzelnen Absätze des Paragraph 27, Tir GdPVG 1990 den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, die Einbringung von Wahlvorschlägen möglichst zu erleichtern und den Wählergruppen eine umfassende Chance zur Mängelbehebung zuzubilligen. Es kann ihr auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Wahlkommission zur Zurückweisung der gegenständlichen Wahlvorschläge der mitbeteiligten Partei nicht ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Tir GdPVG 1990 berechtigt war, weil es sich auch beim Mangel der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen um einen grundsätzlich behebbaren Mangel handelt. Die Bedeutung der Absatz 7 und Absatz 8, des Paragraph 27, Tir GdPVG 1990 ist im Übrigen darin zu sehen, dass einerseits in Absatz 7, festgelegt ist, in welchen Fällen Wahlvorschläge zur Gänze als ungültig zu erklären und zurückzuweisen sind, in Absatz 8, anderseits jene Fälle genannt sind, in denen nur eine teilweise Ungültigerklärung zu erfolgen hat. Dass in den in den Absatz 7 und 8 angeführten Fällen kein Mängelbehebungsverfahren gemäß Absatz 4, durchzuführen wäre, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen. Weiters Ausführungen insbesondere zu den ähnlichen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - BPVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 1999,.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.