RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2004 Geschäftszahl2003/09/0146 RechtssatzDer Beschwerdeführer lässt bei seinen auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse des Hotelbetriebes abgestellten Beschwerdeausführungen unberücksichtigt, dass der Beschäftigungsbegriff des § 28 Abs. 1 AuslBG im Lichte des § 2 Abs. 2 AuslBG auszulegen und nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen war (§ 2 Abs. 4 AuslBG); dies bedeutet aber, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommt. Darauf, in welche (zivilrechtliche) Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, formal gekleidet wurde, kommt es daher nicht an. Auch für die Beurteilung der - notwendiger Weise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Dem Umstand, in welcher Buchhaltung die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen formal (als Dienstnehmer) geführt wurden bzw. auf wessen Rechnung Löhne formal ausbezahlt wurden, kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu (Hinweis E vom
- August 1998, Zl. 96/09/0220, und vom
- September 1991, Zl. 90/09/0190). Gleichfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung des Ausländers durch den Beschwerdeführer allenfalls mit Vorschriften der Gewerbeordnung in Einklang zu bringen wäre oder nicht (Hinweis E vom
- Jänner 1994, Zl. 93/09/0406). Der gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers war demnach (für seine Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG) nicht entscheidungswesentlich.Der Beschwerdeführer lässt bei seinen auf die rechtlichen Eigentumsverhältnisse des Hotelbetriebes abgestellten Beschwerdeausführungen unberücksichtigt, dass der Beschäftigungsbegriff des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG im Lichte des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auszulegen und nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes zu beurteilen war (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG); dies bedeutet aber, dass es nicht auf das Bestehen einer Rechtsbeziehung ankommt. Darauf, in welche (zivilrechtliche) Rechtsform die Tätigkeit eines Ausländers, der in einem Abhängigkeitsverhältnis verwendet wird, formal gekleidet wurde, kommt es daher nicht an. Auch für die Beurteilung der - notwendiger Weise zum personellen Bezugsrahmen einer Beschäftigung gehörenden - Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend. Dem Umstand, in welcher Buchhaltung die verwendeten Ausländer aus steuerlichen oder betriebswirtschaftlichen Erwägungen formal (als Dienstnehmer) geführt wurden bzw. auf wessen Rechnung Löhne formal ausbezahlt wurden, kommt daher keine erhebliche Bedeutung zu (Hinweis E vom
- August 1998, Zl. 96/09/0220, und vom
- September 1991, Zl. 90/09/0190). Gleichfalls unerheblich ist es, ob die Beschäftigung des Ausländers durch den Beschwerdeführer allenfalls mit Vorschriften der Gewerbeordnung in Einklang zu bringen wäre oder nicht (Hinweis E vom
- Jänner 1994, Zl. 93/09/0406). Der gewerberechtliche und sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers war demnach (für seine Arbeitgebereigenschaft nach dem AuslBG) nicht entscheidungswesentlich.