RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.06.2005 Geschäftszahl2003/09/0162 RechtssatzIm Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 44 Abs. 3 des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom
- Dezember 1993 wären Sachverhaltsfeststellungen etwa hinsichtlich der beabsichtigten Dauer und Intensität der Tätigkeit, der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich begründen will, und seines Verhältnisses zu Vertragspartnern in Österreich nötig gewesen. Mittels Prognose wäre zu prüfen gewesen, ob und inwiefern er (als Gesellschafter) in Österreich eine feste Einrichtung, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, errichten wird, und ob und inwiefern er im Rahmen der - auch bei Bedachtnahme auf das Abkommen - gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 2 Abs. 4 AuslBG) seiner in Österreich voraussichtlich entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit etwa im Hinblick auf seine Beziehungen mit Vertragspartnern im Bundesgebiet als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger anzusehen sein wird, wobei es wesentlich darauf ankommt, ob die beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt werden soll oder nicht. Dass für das Vorliegen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in jedem Falle Kenntnisse in Buchhaltung und Steuerrecht erforderlich seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0141). Diesen Merkmalen kann hingegen, ebenso wie Sprachkenntnissen, allenfalls eine gewisse Indizienwirkung zukommen.Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Entfaltung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Artikel 44, Absatz 3, des Assoziationsabkommens mit Ungarn vom
- Dezember 1993 wären Sachverhaltsfeststellungen etwa hinsichtlich der beabsichtigten Dauer und Intensität der Tätigkeit, der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Österreich begründen will, und seines Verhältnisses zu Vertragspartnern in Österreich nötig gewesen. Mittels Prognose wäre zu prüfen gewesen, ob und inwiefern er (als Gesellschafter) in Österreich eine feste Einrichtung, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient, errichten wird, und ob und inwiefern er im Rahmen der - auch bei Bedachtnahme auf das Abkommen - gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts (Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG) seiner in Österreich voraussichtlich entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit etwa im Hinblick auf seine Beziehungen mit Vertragspartnern im Bundesgebiet als selbstständig oder als unselbstständig Erwerbstätiger anzusehen sein wird, wobei es wesentlich darauf ankommt, ob die beabsichtigte Tätigkeit im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses ausgeübt werden soll oder nicht. Dass für das Vorliegen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit in jedem Falle Kenntnisse in Buchhaltung und Steuerrecht erforderlich seien, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0141). Diesen Merkmalen kann hingegen, ebenso wie Sprachkenntnissen, allenfalls eine gewisse Indizienwirkung zukommen.