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{'item': 'AW 2003/10/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.07.2003 GeschäftszahlAW 2003/10/0011 RechtssatzNichtstattgebung - Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - Ausführungen zum Begriff "Vollzug" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Die aufschiebende Wirkung kann beispielsweise eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen (vgl. z.B. den Beschluss vom

  1. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024) bzw. - allgemein gesprochen - dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte (vgl. Puck,Nichtstattgebung - Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - Ausführungen zum Begriff "Vollzug" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die aufschiebende Wirkung kann beispielsweise eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen vergleiche z.B. den Beschluss vom
  2. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024) bzw. - allgemein gesprochen - dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, hier: 365). Ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe hiezu den Beschluss vom
  3. März 1998, Zl. AW 97/05/0120, m. w. N.). Wenngleich über diese Rechtsprechung hinaus auch die Vollzugstauglichkeit abweisender Bewilligungsbescheide - entgegen dem genannten Beschluss vom
  4. März 1998 - insoferne anzuerkennen sein könnte, als eine gesetzliche Bestimmung an den Abschluss eines Bewilligungsverfahrens anknüpfen kann und durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden könnte, dass das Verfahren, in dem der abweisende (und angefochtene) Bescheid erging, als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat (und somit beispielsweise ein baupolizeilicher Auftrag noch nicht vollstreckbar ist, sofern die Vollstreckbarkeit vom Abschluss eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abhängen sollte), liegt im vorliegenden Fall (Abweisung eines Antrags gemäß § 60 UniStG 1997 auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung) keine derartige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher dann, wenn man sich den angefochtenen Bescheid wegzudenken hätte, das mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtsschutzziel erreicht wäre.Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, hier: 365). Ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, wird daher als einem Vollzug nicht zugänglich erachtet. Es erfolgt daher insoweit auch keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe hiezu den Beschluss vom
  5. März 1998, Zl. AW 97/05/0120, m. w. N.). Wenngleich über diese Rechtsprechung hinaus auch die Vollzugstauglichkeit abweisender Bewilligungsbescheide - entgegen dem genannten Beschluss vom
  6. März 1998 - insoferne anzuerkennen sein könnte, als eine gesetzliche Bestimmung an den Abschluss eines Bewilligungsverfahrens anknüpfen kann und durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden könnte, dass das Verfahren, in dem der abweisende (und angefochtene) Bescheid erging, als noch nicht abgeschlossen zu gelten hat (und somit beispielsweise ein baupolizeilicher Auftrag noch nicht vollstreckbar ist, sofern die Vollstreckbarkeit vom Abschluss eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abhängen sollte), liegt im vorliegenden Fall (Abweisung eines Antrags gemäß Paragraph 60, UniStG 1997 auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung) keine derartige Sach- und Rechtslage vor, bei welcher dann, wenn man sich den angefochtenen Bescheid wegzudenken hätte, das mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angestrebte Rechtsschutzziel erreicht wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.