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{'item': 'AW 2003/10/0011'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.07.2003 GeschäftszahlAW 2003/10/0011 RechtssatzNichtstattgebung - Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - Solange es nicht zur Aufhebung der Prüfung (§ 60 UniStG 1997) gekommen ist, bleiben allfällige Rechtswirkungen der Beurteilung der Prüfung wie insbesondere gegebenenfalls jene nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG 1997 bestehen. Das Gesetz enthält keine Regelung dahin gehend, dass die Einbringung eines Antrags nach § 60 UniStG 1997 einen Suspensiveffekt beispielsweise hinsichtlich der Wirkung nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG 1997 hätte. Das Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien tritt ex lege ein und ist gemäß § 39 Abs. 2 zu beurkunden. Gemäß § 39 Abs. 2 UniStG 1997 ist zwar "insbesondere" im Fall des § 39 Abs. 1 Z 4 UniStG 1997 auf Antrag ein Feststellungsbescheid zu erlassen; daraus folgt weiters, dass auch die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend das Erlöschen der Zulassung nach § 39 Abs. 1 Z 3 UniStG 1997 nicht ausgeschlossen ist. Auch die Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Erlöschen der Zulassung mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eintritt und insbesondere von der Einbringung eines Antrags nach § 60 UniStG 1997 unabhängig ist. Damit ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu gelten hat oder nicht. Die angestrebte Wirkung, dass der Sachverhalt der negativen Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung als nicht gegeben anzunehmen wäre und daher vom aufrechten Bestand der Zulassung zum Studium der Medizin auszugehen wäre, kann auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eintreten. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.Nichtstattgebung - Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - Solange es nicht zur Aufhebung der Prüfung (Paragraph 60, UniStG 1997) gekommen ist, bleiben allfällige Rechtswirkungen der Beurteilung der Prüfung wie insbesondere gegebenenfalls jene nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, UniStG 1997 bestehen. Das Gesetz enthält keine Regelung dahin gehend, dass die Einbringung eines Antrags nach Paragraph 60, UniStG 1997 einen Suspensiveffekt beispielsweise hinsichtlich der Wirkung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, UniStG 1997 hätte. Das Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien tritt ex lege ein und ist gemäß Paragraph 39, Absatz 2, zu beurkunden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, UniStG 1997 ist zwar "insbesondere" im Fall des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 4, UniStG 1997 auf Antrag ein Feststellungsbescheid zu erlassen; daraus folgt weiters, dass auch die Erlassung eines Feststellungsbescheids betreffend das Erlöschen der Zulassung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, UniStG 1997 nicht ausgeschlossen ist. Auch die Möglichkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheids ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Erlöschen der Zulassung mit der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eintritt und insbesondere von der Einbringung eines Antrags nach Paragraph 60, UniStG 1997 unabhängig ist. Damit ist es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, ob das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin als abgeschlossen zu gelten hat oder nicht. Die angestrebte Wirkung, dass der Sachverhalt der negativen Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung als nicht gegeben anzunehmen wäre und daher vom aufrechten Bestand der Zulassung zum Studium der Medizin auszugehen wäre, kann auch durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eintreten. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.