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{'item': '2003/10/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2005 Geschäftszahl2003/10/0013 RechtssatzDie Gewährung von Sozialhilfe unter Sicherstellung des Ersatzanspruches an Stelle der Verweigerung der Sozialhilfe im Hinblick auf die Sicherung des Lebensbedarfes des Antragstellers durch vorhandenes Vermögen setzt nach § 8 Abs. 4 Slbg. SHG voraus, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Vermögens vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. z.B. E

  1. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0261). Der Standpunkt der Hilfe Suchenden (Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sozialhilfe auf diese Weise) wäre somit (nur) zutreffend, wenn das in Rede stehende Vermögen - ein (offenbar unbebautes) "Baugrundstück" - zum so genannten "Schonvermögen" zählte. Der Maßstab der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Schonvermögen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Slbg. SHG; die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt - und die Gewährung von Sozialhilfe somit nicht unter Hinweis auf die Sicherung des Lebensbedarfes durch eigene Mittel verweigert - werden, wenn die Vermögensverwertung die Notlage verschärfen oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden machen würde. Ebenso ist im Hinblick darauf, dass nach § 8 Abs. 4 erster Satz Slbg. SHG die Sicherstellung des Ersatzanspruches dann unzulässig ist, wenn "hiemit" nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden und seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre, davon auszugehen, dass das Vorliegen dieses "Härtetatbestandes" auch der Verweigerung der Sozialhilfe wegen des Vorhandenseins von Vermögen entgegensteht. Hier: Mit der Behauptung, die Liegenschaft könne nicht "rasch" veräußert werden, weil "ein Verkauf immer vom Vorhandensein von Kaufinteressenten abhängig" sei, wird weder aufgezeigt, dass die Verwertung nicht möglich, noch, dass sie im soeben dargelegten Sinne unzumutbar wäre.Die Gewährung von Sozialhilfe unter Sicherstellung des Ersatzanspruches an Stelle der Verweigerung der Sozialhilfe im Hinblick auf die Sicherung des Lebensbedarfes des Antragstellers durch vorhandenes Vermögen setzt nach Paragraph 8, Absatz 4, Slbg. SHG voraus, dass dem Antragsteller die Verwertung seines Vermögens vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist vergleiche z.B. E
  2. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0261). Der Standpunkt der Hilfe Suchenden (Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sozialhilfe auf diese Weise) wäre somit (nur) zutreffend, wenn das in Rede stehende Vermögen - ein (offenbar unbebautes) "Baugrundstück" - zum so genannten "Schonvermögen" zählte. Der Maßstab der Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Schonvermögen ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 3, Slbg. SHG; die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt - und die Gewährung von Sozialhilfe somit nicht unter Hinweis auf die Sicherung des Lebensbedarfes durch eigene Mittel verweigert - werden, wenn die Vermögensverwertung die Notlage verschärfen oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden machen würde. Ebenso ist im Hinblick darauf, dass nach Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz Slbg. SHG die Sicherstellung des Ersatzanspruches dann unzulässig ist, wenn "hiemit" nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden und seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre, davon auszugehen, dass das Vorliegen dieses "Härtetatbestandes" auch der Verweigerung der Sozialhilfe wegen des Vorhandenseins von Vermögen entgegensteht. Hier: Mit der Behauptung, die Liegenschaft könne nicht "rasch" veräußert werden, weil "ein Verkauf immer vom Vorhandensein von Kaufinteressenten abhängig" sei, wird weder aufgezeigt, dass die Verwertung nicht möglich, noch, dass sie im soeben dargelegten Sinne unzumutbar wäre.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.